§ 04 – Ausnahmen
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 13 (1) Ausgenommen von der Registrierungspflicht nach § 3 ist jeder,
- dessen Auftragsvolumen für eine registrierungspflichtige Tätigkeit im Auftrag eines Dritten einschließlich deren inhaltlichen und administrativen Vorbereitung und Nachbereitung unterhalb von 1.500 Euro pro Quartal liegt,
- bei dem pro Quartal für eine registrierungspflichtige Tätigkeit einschließlich deren inhaltlichen und administrativen Vorbereitung und Nachbereitung nicht mehr als 10 Prozent der Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters oder aller Mitarbeiter oder nicht mehr als 3.000 Euro geplant oder eingesetzt werden,
- der zu einer registrierungspflichtigen Tätigkeit Dritte beauftragt hat und hierfür das Auftragsvolumen für den jeweiligen Auftragnehmer unterhalb von 1.500 Euro pro Quartal liegt,
- der ausschließlich unentgeltlich eine registrierungspflichtige Tätigkeit erbringt, soweit für deren inhaltlichen und administrativen Vorbereitung und Nachbereitung auch durch Dritte nicht mehr als 10 Prozent der Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters oder aller Mitarbeiter oder nicht mehr als 3.000 Euro geplant oder eingesetzt werden oder im Falle einer Beauftragung das Auftragsvolumen für den jeweiligen Auftragnehmer unterhalb von 1.500 Euro pro Quartal liegt.
¶ 3 Leave a comment on paragraph 3 1 (2) Von einer Registrierungspflicht ausgenommen ist ebenso jeder, der auf Veranlassung des Bundestages, des Bunderates, der Bundesregierung sowie ihrer Mitglieder oder einer öffentlichen Stelle des Bundes an einer förmlichen Anhörung teilnimmt.
¶ 4 Leave a comment on paragraph 4 3
Erläuterungen und Fragen
¶ 5 Leave a comment on paragraph 5 0 Zu § 4:
¶ 6 Leave a comment on paragraph 6 4 Von der Registrierungspflicht erfasst werden nur die Akteure, die nicht nur vereinzelt und ohne strategisch organisiertes Interesse an Funktionsträger im Sinne des § 3 herantreten. Durch die zeitlichen und finanziellen Schwellenwerte wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger, die sich im Einzelfall an Abgeordnete oder Regierungsvertreter wenden, keinen Pflichten unterliegen und sich auch nicht mit der Frage befassen müssen, ob sie dieser unterliegen könnten. Das gilt auch für Unternehmen, die mit lokalen Anliegen beispielsweise an Abgeordnete des Wahlkreises herantreten.
¶ 7 Leave a comment on paragraph 7 0 Sobald aber die Interessenvertretung auf Basis einer dafür bereitstehenden Finanzierung erfolgt, muss geprüft werden, ob die als Bagatellgrenze zu sehenden Schwellenwerte überschritten werden. Das gilt auch für die Kontaktaufnahme und Informationsübermittlung durch Ehrenamtler, sobald diese Tätigkeit inklusive der Vor- und Nachbereitung auf Grundlage eines über dem Schwellenwert liegenden Budgets organisiert wird.
¶ 8 Leave a comment on paragraph 8 7 Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Personen, die auf Veranlassung staatlicher Stellen an formalisierten Anhörungs- oder Beteiligungsverfahren teilnehmen. Damit wird sichergestellt, dass Sachverständige nicht allein auf Grund der Teilnahme an einer Anhörung registrierungspflichtig werden.
¶ 9 Leave a comment on paragraph 9 2 Frage 1: Um Bürgerinnen und Bürger, die sich an Abgeordnete oder Regierungsvertreter wenden, von der Registrierungspflicht zu bewahren, dienen finanzielle und zeitliche Schwellenwerte der Abgrenzung. Sind die Schwellenwerte gut gewählt? Sind sie zu hoch oder zu niedrig?
¶ 10 Leave a comment on paragraph 10 0 Frage 2: Welche anderen Möglichkeiten der Abgrenzung gibt es und welche Vor- und Nachteile haben sie im Vergleich zu den vorgeschlagenen Schwellenwerten?
¶ 11 Leave a comment on paragraph 11 0 Frage 3: Gibt es Akteure, die durch die vorgeschlagenen Schwellenwerte aus der Registrierungspflicht heraus fallen würden, obwohl das nach dem Zweck des Gesetzes eigentlich nicht der Fall sein sollte?
Liebe Annemarie Weise, vielen Dank für den Hinweis. Das haben wir behoben!