§ 05 – Registergestaltung
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 1 (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung führt durch elektronische Datenverarbeitung ein öffentliches Register, in das die bekanntzugebenden Angaben einzutragen sind.
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 4 (2) Eintragungen sind elektronisch und unentgeltlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
¶ 3 Leave a comment on paragraph 3 0 (3) Regelungen in anderen Vorschriften auf Zugang zu amtlichen Informationen bleiben hiervon unberührt.
¶ 4 Leave a comment on paragraph 4 2 (4) Der Zugang zu dem Interessenvertretungs-Register wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt und in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt. Alle Eintragungen müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein.
¶ 5 Leave a comment on paragraph 5 3 (5) Alle veröffentlichten Eintragungen müssen in einem wiederverwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein.
¶ 6 Leave a comment on paragraph 6 1 (6) Die Eintragungen müssen mindestens zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.
¶ 7 Leave a comment on paragraph 7 1 (7) Bei Änderungen veröffentlichter Eintragungen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.
¶ 8 Leave a comment on paragraph 8 3 (8) Das Interessenvertretungs-Register kann auch Informationen enthalten, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht.
¶ 9 Leave a comment on paragraph 9 0 (9) Die einzutragenden Daten sind dem Bundesbeauftragten elektronisch zur Eintragung auf eine solche Art bekanntzugeben, die eine Authentifizierung vorsieht. Der Bundesbeauftragte hat die Daten nach Prüfung zur Aufnahme in das Register freizugeben oder deren Aufnahme mit Bescheid abzulehnen, wenn die bekanntgegebenen Daten nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen oder die Eintragung unzulässig ist.
¶ 10 Leave a comment on paragraph 10 0
Erläuterungen und Fragen
Zu § 5:
¶ 12 Leave a comment on paragraph 12 2 Ein wichtiges Kriterium für die Ausgestaltung eines Transparenzregister ist der einfache und kostenlose Zugang zu den Daten. Dies wird durch den Aufbau einer digitalen Datenbank erreicht, die ohne Zugangshürden über das Internet erreichbar ist. Die Möglichkeit der digitalen Übermittlung und Aktualisierung der Daten mindert den Verwaltungsaufwand auch für die zur Bekanntgabe Verpflichteten erheblich.
¶ 13 Leave a comment on paragraph 13 0 Die Maschinenlesbarkeit ermöglicht die Auswertung der Daten durch Dritte, wie es die Portale lobbyfacts.eu und integritywatch.eu mit den Daten des EU-Transparenzregisters bereits vormachen.
¶ 14 Leave a comment on paragraph 14 6 Historische Daten sollen für zehn Jahre vorgehalten werden, um Veränderungen nachvollziehen zu können. Zudem stärkt dies die Kontrolle durch die registerführende Stelle, da Unstimmigkeiten besser sichtbar werden.
Frage 1: Reichen die Bestimmungen aus, um das Ziel des möglichst barrierefreien, kostenlosen und einfachen Zugangs zu den im Register enthaltenen Daten sicherzustellen? Gibt es weitere Aspekte, die berücksichtigt werden sollten?
In dem Register sollte es die Möglichkeit für die Benutzer geben dies laut verschiedene Kategorien zu „filtern“: Funktionsträger, Staatliche Institution, Lobbyorganisation, Lobbyist, Bereich, Gesetzentwurf, Referentenentwurf, Stellungnahme, Positionspapier usw.
Die Eintragung soll auf jeden Fall kostenfrei sein.