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§ 06 – Angaben

1 Leave a comment on paragraph 1 0 (1) Zur Eintragung in das öffentliche Register hat jeder Registrierungspflichtige gegenüber dem Bundesbeauftragten zur politischen Interessenvertretung hinsichtlich seiner entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübten Tätigkeit bekannt zu geben:

2 Leave a comment on paragraph 2 2 1. Name, Sitz und seine 1. für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift mit Telefon- und Telefax-Nummer, E-Mail-Anschrift und Internetadresse, weitere Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung, Vorstand und Geschäftsführung, Konzernzugehörigkeit, Name und Geschäftsanschrift des Mutter- oder Tochterunternehmens, Handels-, Vereinsregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3 Leave a comment on paragraph 3 0 2. Genereller Tätigkeitsbereich sowie Tätigkeitsgebiete in Bezug auf die registrierungspflichtige Tätigkeit,

4 Leave a comment on paragraph 4 2 3. Mitgliedschaften bei einer Personenvereinigung oder eines Gremiums im Sinne des § 2 Nr.3. Natürliche Personen sind von der Angabe der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen ausgenommen.

5 Leave a comment on paragraph 5 0 4. Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren als Mitglied des Bundestages, des Bundesrates oder Bundesregierung oder als politische Beamte, soweit zu Absatz 1 Nr. 1 eine natürliche Person aufgeführt ist,

6 Leave a comment on paragraph 6 0 5. Namen der Angestellten und Organmitglieder, die innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren als Mitglied des Bundestages, des Bundesrates oder Bundesregierung oder als politische Beamte tätig waren,

7 Leave a comment on paragraph 7 0 6. Anzahl der insgesamt
a) registrierungspflichtigen Angestellten (in Vollzeitäquivalenten),
b) mit einer registrierungspflichtigen Tätigkeit beauftragten Dritten,

8 Leave a comment on paragraph 8 0 7. Namen der in leitender Funktion für die registrierungspflichtige Tätigkeit zuständigen Mitarbeiter,

9 Leave a comment on paragraph 9 2 8. Beschreibung der jeweiligen registrierungspflichtigen Tätigkeit unter Angabe des politischen Themenfeldes oder rechtlichen Regelungsbereichs, der hierzu bekannten amtlichen Geschäftszeichen, etwaigen Drucksachennummer,
(Ggf. Art des Rechtsetzungsaktes – Parlamentsgesetz, Verordnung, Geschäftsordnung oder Verwaltungsvorschrift-, und ob die Rechtsetzung in Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Richtlinien oder Empfehlungen der EU stehen sowie Angabe des Titels des betroffenen Rechtsaktes, Zitierweise),

10 Leave a comment on paragraph 10 0 9. Namen der registrierungspflichtigen Angestellten und Organmitglieder, unter Angabe
a) der jeweiligen Zuständigkeit in Bezug auf die zu Nr. 8 gemachten Angaben,
b) deren Tätigkeit als Mitglied von Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung oder als politischer Beamte innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren,

11 Leave a comment on paragraph 11 2 10. Namen und Geschäftsanschrift eines Dritten, der mit einer registrierungspflichtigen Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 und/oder Absatz 3 beauftragt wurde sowie die Höhe der hierfür als Vergütung im vorangegangenen Quartal geleisteten Zahlungen oder sonstigen erbrachten geldwerten Leistungen. Die Aufwendungen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.

12 Leave a comment on paragraph 12 2 11. Name, Geschäftsanschrift eines Dritten, der einen Auftrag zu einer registrierungspflichtigen Tätigkeit erteilt hat. Die Höhe der steuerlichen Einnahmen, die im vorangegangenen Quartal aus dieser Tätigkeit erzielt wurden. Die steuerlichen Einnahmen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.

13 Leave a comment on paragraph 13 3 12. der für die registrierungspflichtige Tätigkeiten einschließlich ihrer Vorbereitung und Nachbereitung hier insgesamt angefallen steuerlichen Aufwendungen. Von dieser Verpflichtung zur Angabe sind natürlichen Personen sowie Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts befreit.

14 Leave a comment on paragraph 14 3 13. Höhe der steuerlichen Einnahmen, die im vorangegangenen Quartal aus registrierungspflichtigen Tätigkeiten im Auftrag Dritter insgesamt erzielt wurden. Die steuerlichen Einnahmen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.

15 Leave a comment on paragraph 15 0 (2) Juristische Personen, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 dieses Gesetzes fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Absatz 1 gesondert folgende Angaben zu machen:

16 Leave a comment on paragraph 16 2 1. Höhe der Aufwendungen, die im vorangegangenen Quartal zum Zweck der registrierungspflichtigen Tätigkeiten einschließlich deren Vorbereitung oder Nachbereitung insgesamt aufgewendet wurden. Die Aufwendungen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.

17 Leave a comment on paragraph 17 1 2. Angabe der Anzahl der angestellten Mitarbeiter, die in dem [Berichtszeitraum] in der öffentlichen Verwaltung tätig sind oder waren unter Aufführung ihres Zuständigkeitsbereichs und der jeweiligen Behörde.

18 Leave a comment on paragraph 18 0 (3) Mitgliedschaftlich verfasste Körperschaften, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 dieses Gesetzes fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Absatz 1 gesondert folgende Angaben zu machen:

19 Leave a comment on paragraph 19 2 1. Anzahl der Mitglieder und Namen der juristischen Personen unter der Mitgliedschaft,
2. Einkommenssteuerliche Einkunftsarten, Namen der Vertragspartner, die steuerlich einnahmenrelevante Zahlungen erbracht haben, Namen der Geber einer Spende oder der Zuwender einer sonstigen Leistung, bei Einnahmen, die einen Anteil von 5 % der Gesamteinnahmen der Körperschaft und einen Betrag von insgesamt 10.000,- € im Kalenderjahr übersteigen,
3. Zuschüsse von Gliederungen,
4. Gesamteinnahmen

20 Leave a comment on paragraph 20 0 Übersteigen die Zuschüsse von Gliederungen einen Anteil von fünf Prozent der Gesamteinnahmen des Verbandes, so müssen auch die Einnahmen der Zuschüsse leistenden Gliederungen nach vorstehender Maßgabe offengelegt werden.

21 Leave a comment on paragraph 21 0 (4) Gemeinnützige juristische Personen, die nicht mitgliedschaftlich verfasst sind sowie Stiftungen zu sonstigen Zwecken, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 dieses Gesetzes fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Absatz 1 ebenso Angaben entsprechend § 6 Absatz 3 Nr. 2 – 4 zu machen.

22 Leave a comment on paragraph 22 1 (5) Die Verpflichtung zur Bekanntgabe gegenüber dem Beauftragten für politische Interessenvertretung geht bei einer nicht selbstständig ausgeübten registrierungspflichtigen Tätigkeit auf den Arbeitgeber über. Für eine selbständig ausgeübte registrierungspflichtige Tätigkeit, die unentgeltlich für den Auftraggeber erbracht wird, gilt die vorstehende Vorschrift ansprechend.

23 Leave a comment on paragraph 23 1 (6) Einzelheiten zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 kann der Deutsche Bundestag oder ein zuständiger Ausschuss des Deutschen Bundestages auf Vorschlag des Ältestenrates des Deutschen Bundestages beschließen. Insoweit die Angabe der Daten nach Absätzen 1 bis 4 in Einzelfällen einen unzumutbaren Härtefall darstellt, kann von der Pflicht zur Offenlegung einzelner Angaben nach Absätzen 1 bis 4 abgesehen werden. Eine Befreiung ist im Interessenvertretung-Register entsprechend einzutragen.

24 Leave a comment on paragraph 24 0  

Erläuterungen und Fragen

25 Leave a comment on paragraph 25 0 Zu § 6:

26 Leave a comment on paragraph 26 1 Alle zur Bekanntgabe Verpflichteten müssen unabhängig von ihrer Rechtsform Angaben unterschiedlicher Art machen. Die Angaben umfassen neben allgemeinen Strukturdaten Informationen, die geeignet sind, über die Interessenvertretungstätigkeit und den Interessenhintergrund der Akteure Auskunft zu geben. Dazu gehören Informationen über Auftragsverhältnisse und über den Umfang der Tätigkeiten, wobei die Ausgaben für die registrierungspflichtige Tätigkeit inklusive derer Vor- und Nachbereitung ein wichtiger Indikator sind. Die Angaben sollen sicherstellen, dass die tatsächlichen Auftrag- und Geldgeber der Interessenvertretung nachgehenden Akteure bekannt sind.

27 Leave a comment on paragraph 27 0 Soweit möglich sind die registrierungspflichtigen Akteure dazu angehalten, zusätzliche Informationen darüber bereitzustellen, auf welche Entscheidungen, Rechtsetzungsakte oder sonstige unter § 3 Abs. 1 beschriebenen Vorgänge sich ihre Interessenvertretungstätigkeit bezieht. Damit wird für die Öffentlichkeit und auch staatliche Funktionsträger das einzelne Vorgänge betreffende Interessenspektrum sichtbar.

28 Leave a comment on paragraph 28 1 Personen, die im direkten Kontakt mit Funktionsträgern stehen, sind namentlich zu nennen. Das ermöglicht sowohl den Funktionsträger als auch für der Öffentlichkeit eine klare Zuordnung dieser Personen. Beschäftigte ehemalige Abgeordnete, Regierungsmitglieder und politische Beamte sollen gesondert genannt werden, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre ein öffentliches Amt oder Mandat innehatten, da sie über ein besonderes Wissen und Kontaktnetzwerk verfügen. Damit wird sichergestellt, dass gegenwärtige Funktionsträger über den Interessenhintergrund ehemaliger Kolleg/innen informiert sind, wenn diese sie im Auftrag ihres neuen Arbeitgebers kontaktieren oder sie selbst den direkt Kontaktierenden Auskünfte geben.

29 Leave a comment on paragraph 29 0 Verbände, Nichtregierungsorganisationen und Stiftungen müssen darüber hinaus Angaben zu ihrer Finanzierung machen. Nur so kann sichergestellt werden, dass ihre tatsächlichen Auftrag- und Geldgeber sichtbar werden und damit auch der Interessenhintergrund.

30 Leave a comment on paragraph 30 0 Bei nicht selbstständig ausgeübten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten geht die Pflicht zur Bekanntgabe auf den Arbeitgeber bzw. die beauftragende Organisation über.

31 Leave a comment on paragraph 31 3 Frage 1: Sind die bekanntzugebenden Angaben verhältnismäßig und geeignet, die Ziele des Gesetzes zu erreichen?

32 Leave a comment on paragraph 32 0 Frage 2: Wo sehen Sie als potenziell Betroffener Probleme? Welche Angaben würden Sie als Registrierungspflichtiger nicht machen können und aus welchen Gründen?

33 Leave a comment on paragraph 33 0 Frage 3: Finanzielle Auffwendungen für registerrelevante Tätigkeiten müssen nicht betragsgenau, aber in einem Raster angegeben werden. Ist das Raster zu eng oder zu weit? Wäre ein Raster zu befürworten, das für höhere Summen auch größere Stufen vorsieht?

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Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-06-angaben/