§ 07 – Fristen
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 2 (1) Die Angaben zu § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind bei einer registrierungspflichtigen Tätigkeit, die als Dienstleistung für einen Auftraggeber erbracht wird, innerhalb von 2 Wochen nach Zustandekommen des Auftragsverhältnisses durch Annahme des Auftrages zur Eintragung dem Bundesbeauftragten bekanntzugeben.
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 0 (2) Im Übrigen sind Angaben zu § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.
¶ 3 Leave a comment on paragraph 3 0 (3) Die Angaben zu § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 9, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten bekanntzugeben.
¶ 4 Leave a comment on paragraph 4 1 (4) Die Angaben zu § 6 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und Absatz 2 Nummer 1 sind für jedes Kalenderquartal bis zum Ende des jeweils nachfolgenden Kalenderquartals und die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres nach der Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten bekanntzugeben.
¶ 5 Leave a comment on paragraph 5 2 (5) Ist die Bekanntgabe der Pflichtangaben nach § 6 aus berechtigten Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, kann der Bundesbeauftragte eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Dies ist im Interessenvertretung-Register entsprechend einzutragen, sofern die gewährte Frist länger als drei Wochen beträgt.
¶ 6 Leave a comment on paragraph 6 2 (6) Unrichtige Angaben sind entsprechend den Fristenregelungen nach Absatz 1 bis 5 zu berichtigen, nachdem der zur Bekanntgabe Verpflichtete von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat. Hierbei verkürzt sich für unrichtige Angabe nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 die Frist zur Berichtigung auf 3 Monate.
¶ 7 Leave a comment on paragraph 7 0 (7) Eintragungserhebliche Änderungen sind entsprechend den vorstehenden Bestimmungen bekanntzugeben.
¶ 8 Leave a comment on paragraph 8 0
Erläuterungen und Fragen
¶ 9 Leave a comment on paragraph 9 0 Zu § 7:
¶ 10 Leave a comment on paragraph 10 0 Für unterschiedliche Angaben gelten unterschiedliche Fristen. Dies begründet sich in der Natur der verlangten Informationen. Angaben über die Finanzierung einer Organisation lassen sich üblicherweise erst im folgenden Kalenderjahr erheben. Relativ kurze Fristen gelten dagegen für Informationen, die unmittelbar vorliegen, zum Beispiel über das Bestehen eines Auftragsverhältnisses zum Zweck der politischen Interessenvertretung.
¶ 11 Leave a comment on paragraph 11 2 Frage 1: Erscheinen die Fristen angemessen und zugleich praktikabel?
Wieso 2 Wochen? Wenn es doch elektronisch geht, würde ich maximal 3 Werktage veranschlagen.
Was passiert sonst bei Gesetzen, die bei irgendeinem sportlichen Großereignis durchgepeitscht werden? Erfahren wir dann erst danach, wer darauf Einfluss hatte?
2 Wochen halte ich für eine zu lange Zeit. 5 Werktage müssen reichen.