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§ 09 – Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten

1 Leave a comment on paragraph 1 0 (1) Erlangt ein zur Bekanntgabe Verpflichteter Kenntnis über eine Unrichtigkeit bei seiner bereits frist- und formgerecht beim Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekannt gegebenen Angabe, hat er dies unverzüglich dem Beauftragten schriftlich anzuzeigen.

2 Leave a comment on paragraph 2 2 (2) Bei einer nach Absatz 1 angezeigten Unrichtigkeit unterbleibt bei der berichtigten Eintragung im Register ein Vermerk über die Berichtigung, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Bundesbeauftragten vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und der Verpflichtete den Sachverhalt umfassend offenlegt und korrigiert.

3 Leave a comment on paragraph 3 0  

Erläuterungen und Fragen

4 Leave a comment on paragraph 4 0 Zu § 9:

5 Leave a comment on paragraph 5 0 Korrekturen und Aktualisierungen durch die zur Bekanntgabe Verpflichteten sollen jederzeit möglich sein. Sanktionsmaßnahmen unterbleiben, wenn falsche oder unvollständige Angaben von den zur Bekanntgabe Verpflichteten auf eigene Initiative hin angezeigt und innerhalb angemessener Fristen nach § 7 korrigiert werden. Zugleich besteht die Pflicht, den Beauftragten unverzüglich zu informieren, wenn Kenntnis über die Unrichtigkeit von Angaben erlangt wurden. Diese Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn korrekte Informationen noch nicht oder nicht vollumfänglich vorliegen. Sie müssen dann innerhalb der vorgesehen Frist nachgereicht werden.

6 Leave a comment on paragraph 6 2 Frage 1: Erscheint diese Regelung praktikabel? Sollte etwas ergänzt werden?

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Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-09-anzeigepflicht-bei-unrichtigkeiten/