|

§ 01 – Zweck und Anwendungsbereich

1 Leave a comment on paragraph 1 31 (1) Dieses Gesetz dient der öffentlichen Kontrolle von politischen Entscheidungsprozessen. Hierzu regelt es die Verpflichtung zur Offenlegung von Tätigkeiten der politischen Einflussnahme auf staatliche Entscheidungen sowie Registrierungs- und Verhaltenspflichten für politische Interessenvertreter.

2 Leave a comment on paragraph 2 18 (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung

  1. auf Tätigkeiten eines ausländischen, inländischen oder zwischenstaatlichen Mandatsträgers einschließlich eines Mandatsträgers der Europäischen Union in Ausübung seines Mandats,
  2. auf Tätigkeiten eines ausländischen, inländischen oder zwischenstaatlichen öffentlichen Amtsträgers einschließlich eines Amtsträgers der Europäischen Union in Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben oder sonstigen staatlichen oder zwischenstaatlichen öffentlichen Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
  3. auf Tätigkeiten der kommunalen Spitzenverbände,
  4. auf die Tätigkeiten in Erbringung einer Dienstleistung, die in Auftrag gegeben wurden durch
    1. einen inländischen öffentlichen Amtsträger einschließlich eines Amtsträgers der Europäischen Union in Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben oder sonstigen inländischen politischen Funktionsträger in Ausübung seines Aufgabenbereichs oder
    2. einen inländischen Mandatsträger einschließlich eines Mandatsträgers der Europäischen Union in Ausübung seines Mandats,
  5. auf Tätigkeiten von ausländischen Zivilrechtsorganisationen, deren Mitarbeitern bei einer Registrierung politische Verfolgung droht,
  6. auf Tätigkeiten der Parteien nach dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) und parteinahe Stiftungen,
  7. auf die Wahrnehmung oder Vertretung der rechtlichen Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren
  8. auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr,
  9. auf Tätigkeiten zum Zweck der Presse- und Massenmedienberichterstattung,
  10. auf die Veranstaltung oder Teilnahme an öffentlichen Versammlungen und Aufzügen,
  11. auf Tätigkeiten, durch die sich jemand einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit einer Petition an Behörden oder die Volksvertretung wendet,
  12. auf Tätigkeiten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen in Zusammenhang mit Tarifverhandlungen,
  13. auf Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen oder sonstige Äußerungen, die zur Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind und ausschließlich durch entsprechende Massenkommunikationsmedien publiziert werden.

4 Leave a comment on paragraph 4 4  

Erläuterungen und Fragen

5 Leave a comment on paragraph 5 0 Zu § 1
Ziel des Gesetzes ist, mit Hilfe eines verpflichtenden Lobbyregisters Transparenz über die Akteure und Strukturen der politischen Interessenvertretung herzustellen sowie Verhaltensregeln festzulegen. Durch mehr Transparenz wird die öffentliche Kontrolle von politischen Entscheidungen gestärkt. In Absatz 2 wird der Anwendungsbereich eingegrenzt, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Akteure mit Transparenzpflichten belegt werden, die Partikularinteressen an die Politik herantragen. Vertretungen anderer Staaten sowie die Länder und Kommunen sind daher ebenso ausgenommen wie politische Parteien und Medienvertreter. Auch die Aktivitäten von Dienstleistern, die von staatlichen Stellen beauftragt wurden, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Eine weitere Abgrenzung erfolgt durch Paragraf 4.

6 Leave a comment on paragraph 6 14 Frage 1:Erscheint die Abgrenzung des Anwendungsbereichs sinnvoll gewählt? Sollten hier weitere Punkte hinzugefügt werden?

Seite 6

Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-1-zweck-und-anwendungsbereich/