§ 01 – Zweck und Anwendungsbereich
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 31 (1) Dieses Gesetz dient der öffentlichen Kontrolle von politischen Entscheidungsprozessen. Hierzu regelt es die Verpflichtung zur Offenlegung von Tätigkeiten der politischen Einflussnahme auf staatliche Entscheidungen sowie Registrierungs- und Verhaltenspflichten für politische Interessenvertreter.
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 18 (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
- auf Tätigkeiten eines ausländischen, inländischen oder zwischenstaatlichen Mandatsträgers einschließlich eines Mandatsträgers der Europäischen Union in Ausübung seines Mandats,
- auf Tätigkeiten eines ausländischen, inländischen oder zwischenstaatlichen öffentlichen Amtsträgers einschließlich eines Amtsträgers der Europäischen Union in Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben oder sonstigen staatlichen oder zwischenstaatlichen öffentlichen Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
- auf Tätigkeiten der kommunalen Spitzenverbände,
- auf die Tätigkeiten in Erbringung einer Dienstleistung, die in Auftrag gegeben wurden durch
1. einen inländischen öffentlichen Amtsträger einschließlich eines Amtsträgers der Europäischen Union in Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben oder sonstigen inländischen politischen Funktionsträger in Ausübung seines Aufgabenbereichs oder
2. einen inländischen Mandatsträger einschließlich eines Mandatsträgers der Europäischen Union in Ausübung seines Mandats, - auf Tätigkeiten von ausländischen Zivilrechtsorganisationen, deren Mitarbeitern bei einer Registrierung politische Verfolgung droht,
- auf Tätigkeiten der Parteien nach dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) und parteinahe Stiftungen,
- auf die Wahrnehmung oder Vertretung der rechtlichen Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren
- auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr,
- auf Tätigkeiten zum Zweck der Presse- und Massenmedienberichterstattung,
- auf die Veranstaltung oder Teilnahme an öffentlichen Versammlungen und Aufzügen,
- auf Tätigkeiten, durch die sich jemand einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit einer Petition an Behörden oder die Volksvertretung wendet,
- auf Tätigkeiten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen in Zusammenhang mit Tarifverhandlungen,
- auf Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen oder sonstige Äußerungen, die zur Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind und ausschließlich durch entsprechende Massenkommunikationsmedien publiziert werden.
¶ 4 Leave a comment on paragraph 4 4
Erläuterungen und Fragen
¶ 5
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Zu § 1
Ziel des Gesetzes ist, mit Hilfe eines verpflichtenden Lobbyregisters Transparenz über die Akteure und Strukturen der politischen Interessenvertretung herzustellen sowie Verhaltensregeln festzulegen. Durch mehr Transparenz wird die öffentliche Kontrolle von politischen Entscheidungen gestärkt. In Absatz 2 wird der Anwendungsbereich eingegrenzt, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Akteure mit Transparenzpflichten belegt werden, die Partikularinteressen an die Politik herantragen. Vertretungen anderer Staaten sowie die Länder und Kommunen sind daher ebenso ausgenommen wie politische Parteien und Medienvertreter. Auch die Aktivitäten von Dienstleistern, die von staatlichen Stellen beauftragt wurden, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Eine weitere Abgrenzung erfolgt durch Paragraf 4.
¶ 6 Leave a comment on paragraph 6 14 Frage 1:Erscheint die Abgrenzung des Anwendungsbereichs sinnvoll gewählt? Sollten hier weitere Punkte hinzugefügt werden?
Unter 2 (2) c heisst es: „auf Tätigkeiten der kommunalen Spitzenverbände.“ Sollte da klarer benannt werden, wer gemeint ist und wer nicht? Wäre z.B. die Formulierung treffender: „auf Tätigkeiten von Personen, die im Auftrage kommunaler Spitzenverbände handeln.“ ?
Danke für die Anregung. Werden wir prüfen.
„auf Tätigkeiten von Personen …“
Aber diese Personen können doch auch beauftragte Lobbyisten sein, nicht wahr? Gerade solche Personen sollen durch das Gesetz doch registriert und kontrolliert sein.
Was ist unter einem „kommunalen Spitzenverband“ zu verstehen?
Darunter verstehe ich z. B. ein staatliches bzw. kommunales Wasserwerk oder die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz …..
Kommunale Spitzenverbände sind Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (Städte, Landkreise, Gemeinden oder Bezirke) auf Bundes- oder Landesebene. In Deutschland sind das der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Bayrische Bezirketag. Siehe dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunaler_Spitzenverband
o.k.
bitte vergesst nicht, das der Politiker sich selbst der grösste Lobbyist ist. Mich stört gewaltig, dass sich Politiker selbst die Diäten erhöhen können. Kann man da nicht einen unabhängigen Apparat zwischenschalten, der den Lohn von Dienern des Staates am Durchschnittsbruttolohn orientiert und in Zeiten der Regression auf Eis legen kann?
Wie die Mitkommentatoren ist es auch meine Meinung, dass in Abschnitt zwei zu viele Ausnahmen geregelt sind, die dieses Gesetz ad absurdum führen können. Man sagt ja so schön für jede Ausnahme gibt es eine Sauerei, die reinpasst…..soll heißen, dass es für Lobbyisten einfacher wird sich hinter Ausnahmen zu verstecken und genauso weiterzumachen wie bisher.
Den Hinweis auf das GG finde ich sehr richtig. Würde das GG von Politikern und Staatsanwaltschaften rigoroser verfolgt und würde es nicht so viele (von Lobbyisten gewollte?) Ausnahmen geben, bräuchten wir auch nicht so viele neue Gesetze.
Für mich würde in diesem Abschnitt nur eine Ausnahme existieren: Muss ein Informant wegen seiner Aussage fürchten Nachteile zu erlangen, kann (in schweren Fällen muss) die Identität verschleiert werden. Der Inhalt dieser Informationen muss aber immer der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Alles Andere öffnet meiner Meinung nach der Korruption Tür und Tor.
Wer Böses will…findet auch eine Ausnahme.
Sinn und Zweck dieses Gesetzes soll doch sein, dass es weniger versteckten Lobbyismus gibt. Wenn also jemand eine Sache gut findet und für diese eintreten will, welche Veranlassung – außer vielleicht, es geht doch wieder um Vorteilsannahme – welche Veranlassung hätte er, dies im Geheimen zu tun?
Fazit: Nur die Ausnahme, dass jemandem aufgrund seiner Tätigkeit massive Schäden zugefügt würden, berechtigt zum Anonymisieren seiner persönlichen Daten, ist für mich angebracht.
„…keine Anwendung… auf Tätigkeiten der kommunalen Spitzenverbände..“
Sind damit nicht auch etwa kommunale Banken wie etwa Sparkassen ausgenommen?
Siehe etwa die Karriere von dem ehemaligen bayerische Finanzminister Georg Fahrenschon.
Es ist für den Steuerzahler doch eher unwichtig, ob Lobbyismus zu ihren ungunsten in Berlin oder über den Vorstand der örtlichen Sparkasse stattfindet.
Der Grundgedanke, Lobbykontakte offenzulegen, ist richtig;
dieser Entwurf ist jedoch ein bürokratisches Monster: welcher Abgeordnete kann all diese Bestimmungen und Ausnahmen je im Hinterkopf behalten?
Das Lobbyregister finde ich unpraktikabel!
Hallo Armin Bogh,
Abgeordnete sind von dem Gesetz gar nicht betroffen. Angaben machen müssen die beruflichen Lobbyisten. Grundsätzlich gilt für diese, dass verpflichtet sind sich einzutragen.
Beim ersten Durchlesen empfinde ich den Gesetzentwurf zu bürokratisch, zu juristisch und zu akademisch formuliert. Also nicht so allgemein verständlich wie das GG oder das BGB.
Warum wird gleich zu Anfang ein riesiger Ausnahmenkatalog erstellt? Die Ausnahmen sollten, wenn überhaupt, hinten angestellt werden. Es werden schon von „gegnerischer“ Seite Forderungen nach Ausnahmen kommen… Dann kann man immer noch über Ausnahmen diskutieren
Wenn die Amtsaufgabe „Digitale Sicherheit“ ist, darf er also frei von diesen Regelungen für „Sicherheit vor Freiheit“ werben?
Warum lügen wir nicht gleich jeden Leser an, versprechen ihm die absolute Transparenz während wir die Sicherheitslücken des Gesetzes dort verstecken wo die meisten bereits zu lesen aufhören?
Finde mich in dem ein oder anderen Kommentar wieder. Verschlankung (Ausnahmen) ist sicher gut.
Dank und Anerkennung für Eure Arbeit.
Absatz 2 würde ich kürzen auf:
Die Personen bezogenen Daten sind Anonym zu halten bei
a) Personen die akute Nachteile wie z.B: Folter, Todesstrafe, zu befürchten haben.
b) Personen die Existenzielle Probleme bekommen, da sie unter einem Brutto verdienst von 5000€/Monat liegen und befürchten müssen Ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
c) Personen die Existenzielle Probleme bekommen, da sie im Handwerk, Güterhandel, Gesundheit und/oder Sozialwesen als Unternehmer mit max. 100 Mitarbeitern tätig sind.
d) Personen die aufgrund vor herrschender Meinung und Meinungsmache von Medien Vertretern Diskreditiert und Mundtot gemacht werden.
e) Personen die Aufgrund vor herrschender Meinung und Meinungsmache einen Ausschluss aus dem soziokulturellen, öffentlichen und/oder religiösen Leben befürchten müssen. Das beinhaltet den Ausschluss aus Parteien, Vereinen, Religionsgemeinschaften und Lebensumfeld.
Ausgenommen von Absatz 2 sind Personen die gegen anders Denkende hetzen.
In diesem Kommentar ist alles wichtige zusammengefasst!
Wenn ein Gesetz so viele Ausnahmen hat, wird es undurchsichtig: „was könnte es da noch geben was ich nicht weiß?“.
Außerdem muss man sich das 5x durchlesen um nicht eine Unterscheidung zwischen innen/außen/zwischen/eu-politsch zu übersehen.
Die EU sollte als außenpolitisch gelten weil wir immer für eine Regierung für Deutschland wählen und nicht für eine EU-Regierung.
i; „auf Tätigkeiten zum Zweck der Presse- und Massenmedienberichterstattung“ – also: „Wie verkaufe ich diese (blöde) Idee am besten ans Volk?“ ist geheim?
Viel zu viele Ausnahmen in Absatz 2! Ich stimme den Mitkommentatoren zu, dass hier dringend gestrafft werden müsste, da sonst zu viele Hitertürchen entstehen. Wenn Ausnahmen, dann deutlich und klar definiert, ohne Platz für juristische Haarspaltereien zu bieten – wenn es sowas überhaupt gibt…
Liebe Freunde, ich habe nur einen Blick auf den ersten Paragrafen geworfen: Alles viel zu lang, viel zu wenig verständlich. Ein Gesetz von dieser Bedeutung muss kurz, einprägsam sein und so, dass es und Bürgern einleuchtet und schon deshalb bei Politikern nicht auf Widerstand stoßen kann. Alles andere, Euch notwendig Erscheinende (und auch das ist ja noch viel zu viel) muss in Durchführungsbestimmungen untergebracht werden.
Mit besten Grüßen
Ulf Waltz
Es sollte ein Verbot an eine Nebenjob in Lobbyfirmen bzw. -Organisationen für Politiker bestehen. Auch die Familienmitglieder der Politiker sollen keine Lobbyisten sein.
Die Lobbyorganisationen sollen in dem Register Info über Handelsbeziehungen (z. B. Einkaufsverträge) mit Firmen der Politiker (zumindest bei denen sie Lobby machen) oder Familienmitglieder der Politiker eintragen.
Erstellung einer Kommunikationskodex für Beamten und Lobbyisten wäre nicht verkehrt. Dazu könnte das Kommunikationskodex von der DRPR und die Geschäftsordnung des Bundestages, der Ministerien sowie Bundesbeamten- und Bundesdisziplinargesetzen als Grundlage dienen.
Hallo Herr Lange,
da Sie sicherlich aus der Politik Sturm in Orkanstärke ernten werden, wiederhole ich meinen Vorschlag, parallel eine „Sparversion“ für die Schublade vorzubereiten, um ggf. Ihre „Vollversion“ zu ersetzen, wenn es gar nicht anders gehen sollte. Es wäre immer noch besser, den Spatzen in der Hand zu halten statt der Taube auf dem Dach.
Natürlich wünsche ich Ihnen vollen Erfolg!!!
Zu § 1 Absatz 2
Mich interessiert der Einfachheit halber nur, auf wen das Gesetz angewendet werden soll oder ist die Liste dann noch ausführlicher? ( umfassender )
In der jetzigen Aufzählung wirkt allein die Erfassung des Sachverhaltes lähmend und hochgradig kompliziert auf mich und zudem nutzlos, weil Sie beschreibt, was ich nicht wissen will.
Das Gesetz gilt zunächst für jede und jeden, die/der im Sinne des § 3 an politische Funktionsträger herantritt. Da „jeder“ aber natürlich zu weitgehend ist, schränken wir den Anwendungsbereich durch die Ausnahmen in § 1 Abs. 2 sowie durch § 4 ein. Wir wollen ja nicht, dass einfache Bürger/innen, die sich an ihre Abgeordneten wenden, sich Transparenzregeln unterwerfen müssen. Genauso ist es nicht sinnvoll, dass z.B. Parteifunktionäre, die sich an Abgeordnete ihrer Partei wenden, vom Lobbyregister erfasst werden.
„Wir halten Sie auf dem Laufenden.“
?
Hallo Herr Sand,
wir arbeiten im Moment noch an der neuen Version des Entwurfs. Die Präsentation ist aktuell für Januar vorgesehen.
Viele Grüße
Timo Lange
Wir haben diese Gruppen explizit ausgenommen, weil wir es nicht für richtig halten, dass Parteien sich im Lobbyregister registrieren müssen. Das gilt auch für Journalisten oder für Dienstleister, die bspw. von einem Ministerium beauftragt wurden, wenn sie ansonsten keine Lobbyarbeit machen. Aber in der Tat können wir gerne darüber diskutieren, ob die Formulierung der Ausnahmen verbessert werden kann und ob die Abgrenzung besser gelingen kann.
All diese Einschränkungen und Abgrenzungen mögen ja vertretbar oder sogar nötig sein – sie bieten dennoch im Kern bereits den Ansatz zur Aufweichung des ganzen Vorhabens.
1. Parteien sind doch die Keimzelle allen Lobbyismus! Wenn ich nicht verhindere, dass Amtsinhaber oder sonstige wichtige Parteimitglieder lukrative Berater- oder Aufsichtsratsposten bei Konzernen zugeschanzt bekommen, wenn sie ihr Amt abgeben, existiert doch bereits über den Posten und die Verbindung zu den alten Parteifreunden der reale Lobbyismus. Warum sonst beschäftigen Konzerne diese in der Regel ahnungslosen Typen?
2. Abs (2) d. Wer definiert und überwacht die Art der Dienstleistung, die im Prinzip ja unter jedem Etikett Küngeleien mit Lobbyisten kaschieren können?
Es gilt doch vielmehr, jede Einzelabsprache hinter verschlossenen Türen zu verhindern! Warum also nicht gesetzlich festlegen, dass jedwedes Herantragen von Interessen auf heimlichem Wege – sei es schriftlich, mündlich oder fernmündlich unter Strafe gestellt gestellt wird?
Zulässig sind nur solche Treffen, bei denen eine ausreichende Öffentlichkeit sichergestellt ist, auch durch Anwesenheit der Medien und konkurrierender Interessenvertreter. Basta.
Dies sollte übrigens durchaus auch für Treffen politischer Amtsträger gelten. Die unerträgliche Kumpelei unserer Kanzlerin und des EU-Parlaments mir Erdogan hätte nie stattgefunden und alle könnten ihre ehrliche Meinung zu diesem Menschen äußern, ohne die breite Masse mit vorsichtigem Lavieren azf den Arm zu nehmen!
Lieber Helge Mügge, in der Demokratie hat jeder das Recht seine Interessen zu vertreten. Das gilt natürlich auch für Unternehmen. Bislang ist aber gar nicht definiert, wie weit Lobbyisten gehen dürfen. Deshalb wollen wir mit dem Gesetzentwurf endlich Klarheit für alle Beteiligten schaffen. Dann kann man nämlich genau sehen, welche Interessen tatsächlich wirken.
In diesem Gesetz geht es um die Tätigkeit von Lobbyisten, nicht die von Abgeordneten. Die Nebentätigkeiten der Mandatsträger sind ein anderes Thema, das hier nicht erörtert werden kann & soll.
In diesem Gesetz geht es um die Tätigkeit von Lobbyisten, nicht um direkte Demokratie.
Hallo Klaus Landahl,
Bürgerinnen und Bürger gelten natürlich nicht als Lobbyisten, das ist über die Ausnahmen in
https://lobbyregister.org/%c2%a7-04-ausnahmen/ geregelt
Hallo Herr Pottkamp,
bitte genau lesen: Mandatsträger sind ausgeschlossen, wenn sie im Rahmen ihres Mandats handeln. Sollten sie als Lobbyisten tätig sein, gilt das natürlich nicht. Außerdem: Abgeordnetenmandat und Lobbyjob sollten sich ohnehin grundsätzlich ausschließen. Dafür setzen wir uns ein.
Der Text wurde im Übrigen ausschließlich von LobbyControl und Abgeordnetenwatch unter Mitwirkung der auf der Startseite genannten Personen erstellt.
Viele Grüße
Timo Lange
Hallo Herr Lange,
muss sich ein Mandtasträger, der sich als Lobbyist betätigt, im Register eintragen??? Wenn es zu diesem Gesetz kommen sollte!!!
Viel Grüße
Manfred Sand
Hallo Herr Sand,
so sieht es aus. Zwar sollten aus unserer Sicht Abgeordnete nicht zugleich als bezahlte Interessenvertreter arbeiten. Aber solange das nicht geregelt ist, müssten sie sich wie jeder andere Lobbyist ebenfalls im Lobbyregister eintragen.
Viele Grüße
Timo Lange
Wir sitzen dran.