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§ 10 – Unzulässigkeit eines Erfolghonorars

1 Leave a comment on paragraph 1 2 Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der registrierungspflichtige Tätigkeit oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Beauftragte einen Teil seines Honorars als Provision erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig.

2 Leave a comment on paragraph 2 0  

Erläuterungen und Fragen

3 Leave a comment on paragraph 3 0 Zu § 10:

4 Leave a comment on paragraph 4 0 Im Bereich der politischen Interessenvertretung sind vom Ausgang einer politischen Entscheidung abhängige Provisionen oder Boni besonders problematisch. Sie können einen Anreiz setzen, zu fragwürdigen, illegitimen oder gar illegalen Mitteln bei der Lobbyarbeit zu greifen. Besteht ein starker finanzieller Anreiz, steigt die Risikobereitschaft der handelnden Akteure. Das Verbot von erfolgsabhängigen Honoraren ist damit ein Beitrag zur Korruptionsprävention.

5 Leave a comment on paragraph 5 5 Frage 1: Wie beurteilen Sie diese Verhaltensregel? Was spricht gegen ein Verbot von erfolgsabhängigen Provisionen im Bereich der politischen Interessenvertretung?

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Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-10-unzulaessigkeit-eines-erfolghonorars/