§ 11 – Hinweis- und Benachrichtigungspflichten
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 0 (1) Ein registrierungspflichtiger Auftragnehmer hat seinen Auftraggeber auf die mit dem Auftrag verbundenen Bekanntgabepflichten zur Eintragung in das Interessenvertretungs-Register hinzuweisen. Ebenso hat ein Arbeitgeber seinen Angestellten über die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten registrierungspflichtigen Tätigkeiten und die damit verbundenen Bekanntgabepflichten aufzuklären.
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 1 (2) Werden personenbezogene Daten von Angestellten oder Dritten zur Eintragung in das Interessenvertretungs-Register gegenüber dem Bundesbeauftragten bekannt gegeben, so hat der Bekanntgebende den Betroffenen hiervon und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Übermittlung erlangt hat.
¶ 3 Leave a comment on paragraph 3 0
Erläuterungen und Fragen
¶ 4 Leave a comment on paragraph 4 0 Zu § 11:
¶ 5 Leave a comment on paragraph 5 0 Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass alle potenziell von diesem Gesetz Betroffenen über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die politische Interessenvertretung Kenntnis haben. Verantwortlich ist in der Regel der Arbeitgeber. Zugleich ist ein Auftragnehmer, also etwa eine Agentur oder eine Kanzlei, verpflichtet, den Auftraggeber über die mit der Auftragserteilung einhergehenden Transparenzpflichten zu informieren. Für einen Verband oder eine Organisation ehrenamtlich Tätige sind entsprechend zu informieren, wenn sie registrierungspflichtigen Tätigkeiten nachgehen.
¶ 6 Leave a comment on paragraph 6 2 Frage 1: Wird mit der vorgeschlagenen Regelung ausreichend sichergestellt, dass alle Betroffenen informiert sind?
[den Betroffenen hiervon und von der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen]