§ 12 – Ausführungsbestimmungen
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 0 (1) Der Deutsche Bundestag beschließt auf Vorschlag des Ältestenrates des Deutschen Bundestages über Ausführungsbestimmungen, die das Verhältnis der Registrierungspflichtigen zum Bundestag regeln.
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 0 (2) Der Bundesrat beschließt auf Vorschlag des ständigen Beirats des Bundesrates über Ausführungsbestimmungen, die das Verhältnis registrierungspflichtiger Interessenvertreter zum Bundesrat regeln.
¶ 3 Leave a comment on paragraph 3 4 (3) Ohne Registrierung nach § 3 erhalten Registrierungspflichtige keinen Hausausweis für den Zugang zu den Liegenschaften des Bundestages oder des Bundesrates.
¶ 4 Leave a comment on paragraph 4 0 (4) Die Bundesregierung beschließt auf Vorschlag des Ältestenrates des Deutschen Bundestages über Ausführungsbestimmungen, die das Verhältnis registrierungspflichtiger Interessenvertreter zu Mitarbeitern der Bundesbehörden sowie Mitgliedern und Beauftragten der Bundesregierung regeln. In den nachgeordneten Behörden werden jeweils entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen.
¶ 5 Leave a comment on paragraph 5 0
Erläuterungen und fragen
¶ 6 Leave a comment on paragraph 6 2 Zu § 12:
¶ 7 Leave a comment on paragraph 7 0 Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung und ihre Behörden können ergänzende Regelungen treffen, um das Verhältnis zu Interessenvertretern zu gestalten. Hausausweise für den Deutschen Bundestag dürfen für Interessenvertreter nur nach einer Registrierung ausgestellt werden.
¶ 8 Leave a comment on paragraph 8 3 Frage 1: Welche Regelungen erscheinen zusätzlich geboten, über die Vergabe der Bundestags-Hausausweise hinaus?
Wichtig! Wie wäre es aus dieser Vorgabe eine eigene, bußgeldbewährte, Vorschrift zu machen?
Die Lobbyisten sollten eigentlich keine grüne Hausausweise bekommen. Alle Bürger sollen dieselbe Möglichkeiten zum Bundestagseintritt haben, die Lobbyisten dürfen nicht privelligiert werden. Alternativ: darf jeder Abgeordneter nicht mehr als 2 Hausausweiseträger zum Register einladen; in diesem Fall soll aber das Ausweis vom Hausausweisstelle am Wilhelmstraße nur nach der Zustimmung des Lobbybeauftragtes erstellt.
In den aktuellen Lobbyregister sind die moisten grüne Hausausweise vom Herrn Bernhard Kaster „ausgegeben“. In den Schweizerischen Register soll jede/r Abgeordnete/r seine Name im Register veröffentlichen wenn sie/er einen Lobbyist einlädt. Das finde ich auch für DE anwendbar, aber das kann durch Eingabe der Name des vom Lobbyisten kontaktierten MdB erfolgen. Somit, wird durch die Angaben im Kapitel 6 die Frage erledigt.
Soll oder kann eine Befristung des Hausausweises vorgenommen werden? Spätestens zum Ende einer Legislaturperiode auf jeden Fall.
Soll oder kann eine Rückgabepflicht erfolgen? Oder kann ein elektronischer Ausweis (durch wen?) gesperrt werden?