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§ 12 – Ausführungsbestimmungen

1 Leave a comment on paragraph 1 0 (1) Der Deutsche Bundestag beschließt auf Vorschlag des Ältestenrates des Deutschen Bundestages über Ausführungsbestimmungen, die das Verhältnis der Registrierungspflichtigen zum Bundestag regeln.

2 Leave a comment on paragraph 2 0 (2) Der Bundesrat beschließt auf Vorschlag des ständigen Beirats des Bundesrates über Ausführungsbestimmungen, die das Verhältnis registrierungspflichtiger Interessenvertreter zum Bundesrat regeln.

3 Leave a comment on paragraph 3 4 (3) Ohne Registrierung nach § 3 erhalten Registrierungspflichtige keinen Hausausweis für den Zugang zu den Liegenschaften des Bundestages oder des Bundesrates.

4 Leave a comment on paragraph 4 0 (4) Die Bundesregierung beschließt auf Vorschlag des Ältestenrates des Deutschen Bundestages über Ausführungsbestimmungen, die das Verhältnis registrierungspflichtiger Interessenvertreter zu Mitarbeitern der Bundesbehörden sowie Mitgliedern und Beauftragten der Bundesregierung regeln. In den nachgeordneten Behörden werden jeweils entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen.

5 Leave a comment on paragraph 5 0  

Erläuterungen und fragen

6 Leave a comment on paragraph 6 2 Zu § 12:

7 Leave a comment on paragraph 7 0 Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung und ihre Behörden können ergänzende Regelungen treffen, um das Verhältnis zu Interessenvertretern zu gestalten. Hausausweise für den Deutschen Bundestag dürfen für Interessenvertreter nur nach einer Registrierung ausgestellt werden.

8 Leave a comment on paragraph 8 3 Frage 1: Welche Regelungen erscheinen zusätzlich geboten, über die Vergabe der Bundestags-Hausausweise hinaus?

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Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-12-ausfuehrungsbestimmungen/