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§ 13 – Recht auf Beschwerde

1 Leave a comment on paragraph 1 0 (1) Eine juristische oder sonstige natürliche Person hat ein Recht auf Beschwerde beim Beauftragten für politische Interessenvertretung, soweit diese geltend machen kann, dass die Eintragung ihre personenbezogenen Daten betrifft.

2 Leave a comment on paragraph 2 1 (2) Der Beauftragte hat über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für begründet erachtet, ihr abzuhelfen. Der Beschwerdeführer ist über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren.

3 Leave a comment on paragraph 3 0 (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.

4 Leave a comment on paragraph 4 0  

Erläuterungen und Fragen

5 Leave a comment on paragraph 5 0 Natürlichen und juristischen Personen wird ein formelles Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten eingeräumt, sofern durch einen Dritten erfolgte Angaben ihre personenbezogenen Daten betreffen. Ein formelles Beschwerderecht für nicht direkt Betroffene gibt es nicht. Jedoch kann jede und jeder sich mit Hinweisen, etwa über fehlende oder unrichtige Angaben, an den Bundesbeauftragten wenden. Nach § 8 (2) kann der Bundesbeauftragte in Ausübung seiner Kontrollfunktion tätig werden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen wurde oder Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

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Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-13-recht-auf-beschwerde/