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§ 14 – Veröffentlichung von Verstößen

1 Leave a comment on paragraph 1 1 (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung kann einen schwerwiegend oder nachhaltigen Verstoß gegen eine Verpflichtung nach §§ 6, 7 oder 10 unter Offenlegung der Identität des Betroffenen für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu vier Jahren im Register veröffentlichen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung ist dem Betroffenen durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsbescheid mittels Zustellung bekanntzugeben.

2 Leave a comment on paragraph 2 0 (2) Die Veröffentlichung muss bei einem Verstoß gegen §§ 6 und 7 vorher schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der dem Pflichtigen die Erfüllung billigerweise zugemutet werden kann. Die Androhung ist zuzustellen. Bei einer fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen hat die angedrohte Veröffentlichung zu unterbleiben. Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so ordnet der Bundesbeauftragte die Veröffentlichung durch Eintragung im öffentlichen Interessenvertretungs-Register an. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß der Anordnung des Bundesbeauftragten.

3 Leave a comment on paragraph 3 0 (3) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Veröffentlichung angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

4 Leave a comment on paragraph 4 0 (4) Gegen die Entscheidung über die Veröffentlichung sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

5 Leave a comment on paragraph 5 0  

Erläuterungen und Fragen

6 Leave a comment on paragraph 6 0 Zu § 14:

7 Leave a comment on paragraph 7 0 Die Veröffentlichung von Verstößen ist eine verhältnismäßig weiche Sanktion. Dennoch ist davon auszugehen, dass schon die Androhung einer solchen Veröffentlichung einen starken Effekt haben dürfte. Im Bereich der politischen Interessenvertretung tätige Akteure haben in der Regel ein hohes Interesse an einer guten Reputation. Ein Vermerk im Register dürfte daher für die weitere Lobbyarbeit hinderlich sein. Der Vermerk im Register führt allerdings nicht dazu, dass die Interessenvertretungsarbeit eingestellt werden muss. Reicht die öffentliche Ermahnung allerdings nicht aus, um zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu führen, sind weitere Sanktionen nach den Paragrafen 15-17 möglich. Die öffentliche Ermahnung ist damit als erste Stufe in einem Sanktionsverfahren zu sehen.

8 Leave a comment on paragraph 8 1 Frage 1: Wie ist die Wirkung dieser Sanktionsmöglichkeit zu beurteilen?

9 Leave a comment on paragraph 9 3 Frage 2: Ist die Sanktion und das vorgeschlagene Verfahren angemessen? Welche Alternativen sind denkbar?

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Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-14-veroeffentlichung-von-verstoessen/