§ 16 – Vorteilsabschöpfung
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 3 (1) Hat der Auftragnehmer in Ausführung eines Auftrages zu einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach §§ 6, 7 oder 10 schwerwiegend oder nachhaltig verstoßen, soll der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung die Abschöpfung des aus diesem Auftrag erlangten wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Auftragnehmer die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 2 (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Festsetzung der Geldbuße, Anordnung des Verfalls oder Schadenersatzleistungen abgeschöpft ist. Soweit der Auftragnehmer Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
¶ 3 Leave a comment on paragraph 3 1 (3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
¶ 4 Leave a comment on paragraph 4 0 (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
¶ 5 Leave a comment on paragraph 5 3 (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
¶ 6 Leave a comment on paragraph 6 0
Erläuterungen und Fragen
¶ 7 Leave a comment on paragraph 7 0 Zu § 16:
¶ 8 Leave a comment on paragraph 8 0 Die Vorteilsabschöpfung als besondere Sanktionsmöglichkeit soll sicherstellen, dass bei Dienstleistungen, die der Registrierungspflicht unterliegen, die Auftragsbeziehungen sichtbar sind und dem Verbot von erfolgsabhängigen Provisionen nachgekommen wird. Da es ein zentraler Zweck des Gesetzes ist, verdeckte Tätigkeiten zur politischen Interessenvertretung zu verhindern, soll mit dieser Sanktionsmöglichkeit in Ergänzung zu § 15 ein starker Abschreckungseffekt erzielt werden.
¶ 9 Leave a comment on paragraph 9 1 Frage 1: Was spricht gegen die Vorteilsabschöpfung als Sanktionsmechanismus?
Siehe meinen Beitrag zu § 17, in Absatz ist nämlich das ort Geldbuße genannt, dass in Absatz gar nicht steht, sondern erst in § 17 erwähnt wird.
Insofern könnte auch § 16 und § 17 zusammenfassen.