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§ 17 – Geldbußen

1 Leave a comment on paragraph 1 4 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig,

2 Leave a comment on paragraph 2 0 1. entgegen § 6 Absatz 1,2,3,4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 7, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht macht, oder
2. einer Verhaltensvorschrift nach § 10 oder § 11 zuwiderhandelt.

3 Leave a comment on paragraph 3 2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nr.1 mit einer Geldbuße bis zu … Euro in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu … Euro geahndet werden.

4 Leave a comment on paragraph 4 2 (3) Gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung kann über Absatz 2 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 eine Geldbuße von bis zu … % und in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 eine Geldbuße von bis zu … % des gesamten weltweit durch das Unternehmen erzielten Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

5 Leave a comment on paragraph 5 1 (4) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbuße nach Absatz 3 abgeschöpft werden kann. Dient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.

6 Leave a comment on paragraph 6 0 (5) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

7 Leave a comment on paragraph 7 0 (6) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße, insbesondere für die Feststellung der Bußgeldhöhe festlegen.

8 Leave a comment on paragraph 8 2 (7) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 verjährt in … Jahren.

9 Leave a comment on paragraph 9 0 (8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung.

10 Leave a comment on paragraph 10 0  

Erläuterungen und Fragen

11 Leave a comment on paragraph 11 0 Zu § 17:

12 Leave a comment on paragraph 12 0 Geldbußen sollen dann ausgesprochen werden, wenn andere Sanktionsmittel wie die öffentliche Ermahnung trotzdem nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten führen. Von ihrer Höhe her sollen die Geldbußen mehr als nur symbolischen Charakter haben. Zugleich sollen sie nicht geeignet sein, insbesondere kleinere Akteure in ihrer Existenz zu gefährden. Für Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ist daher nach Absatz 3 eine Geldbuße möglich, die sich an einem Prozentsatz des weltweit erzielten Umsatzes orientiert. Als Orientierung kann hier die Europäische Datenschutz-Grundverordnung dienen. Diese sieht in Artikel 83, Absatz 4-6 Geldbußen von bis zu vier Prozent des globalen Umsatzes für Unternehmen vor, je nach Art und Schwere des Verstoßes.

13 Leave a comment on paragraph 13 4 Frage 1: Welche maximale Höhe für die Geldbußen erscheinen angemessen und zugleich wirkungsvoll?

14 Leave a comment on paragraph 14 1 Frage 2: Ist die Orientierung am weltweiten Umsatz gerechtfertigt und wenn ja, wie hoch sollte der prozentuale Anteil maximal sein?

15 Leave a comment on paragraph 15 4 Frage 3: Welche Verjährungsfrist erscheint angemessen?

16 Leave a comment on paragraph 16 1 Frage 4: Welche Alternativen bieten sich an? Welche Sanktionsmöglichkeiten jenseits der in den Paragrafen 14-17 vorgeschlagenen wären sinnvoll?

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Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-17-geldbussen/