§ 19 – Wahl und Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 2 (1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen.
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 0 (2) Der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
¶ 3
Leave a comment on paragraph 3 1
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
¶ 4 Leave a comment on paragraph 4 1 (3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
¶ 5 Leave a comment on paragraph 5 2 (4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
¶ 6 Leave a comment on paragraph 6 2 (5) Der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist … Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
¶ 7 Leave a comment on paragraph 7 1 (6) Der Leitende Beamte nimmt die Rechte des Bundesbeauftragten wahr, wenn der Bundesbeauftragte an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder wenn sein Amtsverhältnis endet und er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
¶ 8 Leave a comment on paragraph 8 0
Erläuterungen und Fragen
¶ 9 Leave a comment on paragraph 9 0 Zu § 19:
¶ 10 Leave a comment on paragraph 10 1 Der Bundesbeauftragte soll als registerführende Stelle eine möglichst große politische Unabhängigkeit genießen und ist der Ausübung seines Amtes nur dem Gesetz unterworfen. Er ist eine oberste Bundesbehörde, vergleichbar mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
¶ 11 Leave a comment on paragraph 11 7 Frage 1: Bieten Wahlverfahren und Amtszeit ausreichend Unabhängigkeit?
¶ 12 Leave a comment on paragraph 12 2 Frage 2: Wie ist die Stellung als oberste Bundesbehörde zu beurteilen? Welche Alternativen wären sinnvoll?
¶ 13 Leave a comment on paragraph 13 2 Frage 3: Wo soll der Bundesbeauftragte seinen Dienstsitz haben?
Aufgrund der Position, sollte der Beauftragte absolut unabhängig sein. Das heißt, selbst wenn dieser aus der Mitte der Parteien stamme, sollte er jegliche Mandate und Parteienzugehörigkeiten ablegen – zumindest für die Dauer seiner Position. Wir haben jetzt schon das Problem, dass Abgeordnete mehrfach Vorstand oder Mitglieder in verschiedenen Organisationen/Unternehmen etc. sind.
Vielleicht lieber 2/3.
Wenn CDU und SPD alleine jemanden wählen, dann ist sicher gestellt, dass diese Person keinesfalls im Sinne dieses Gesetzes agieren wird.