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§ 02 – Begriffsbestimmungen

1 Leave a comment on paragraph 1 3 Im Sinne dieses Gesetzes sind:

2 Leave a comment on paragraph 2 0 1. Jeder: Jede natürliche oder juristische Person sowie sonstige zumindest teilrechtsfähige Körperschaft oder Personengesellschaft.

3 Leave a comment on paragraph 3 0 2. Funktionsträger:

  1. 4 Leave a comment on paragraph 4 3
  2. Mitglieder des Bundestages, deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages und der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen,
  3. Mitglieder des Bundesrates, deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiter der Verwaltung des Bundesrates,
  4. Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrats und seine Mitarbeiter,
  5. Mitglieder der Bundesregierung und deren Mitarbeiter,
  6. Mitarbeiter der Bundesbehörden, soweit diese für die unter § 3 Abs. 1 jeweils aufgeführten Vorgänge oder Angelegenheiten als Referenten oder zuständige Sachbearbeiter tätig sind,
  7. Mitglieder eines Gremiums im Sinne von § 2 Nr. 3

5 Leave a comment on paragraph 5 3 3. Gremium :
3.1. Ein Ausschuss des Bundestages, des Bundesrates sowie sonstige Bundestags- oder Bundesratsgremien.
3.2. Ein Gremium, soweit der Bund Mitglieder bestimmen kann, ausgenommen der Bundesregierung, Bundesgerichte und Gremien, deren Mitglieder gesetzlich Unabhängigkeit verbürgt ist. Ebenso sind Personal-, Betriebs-, Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage ausgenommen.
3.3. Bund:

  1. 6 Leave a comment on paragraph 6 0
  2. die Bundesregierung,
  3. das Bundeskanzleramt,
  4. die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden,
  5. die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Recht auf
    Selbstverwaltung,
  6. die Beauftragten der Bundesregierung und sonstigen Bundesbeauftragten

7 Leave a comment on paragraph 7 1 3.4. Mitglieder, die der Bund bestimmt: Mitglieder, die der Bund in ein Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen kann.

8 Leave a comment on paragraph 8 1 4. Parteinahe Stiftungen: Stiftungen, Vereine oder sonstige Institutionen, die den politischen Parteien in Deutschland nahestehen und zum Zweck der politischen Bildung, die aus rechtlichen Gründen von den ihnen nahestehenden politischen Parteien getrennt sind und staatliche Fördermittel durch Bundeszuwendungen in Form von Globalzuschüssen (institutionelle Förderung) und Projektfördermitteln (Projektförderung) erhalten und aus den Haushalten der Länder institutionell und projektbezogen gefördert werden. Als parteinah gilt eine Stiftung nur, soweit die entsprechende Partei fortlaufend länger als eine Legislaturperiode im Bundestag vertreten war.

9 Leave a comment on paragraph 9 1  

Erläuterungen und Fragen

10 Leave a comment on paragraph 10 0 Zu § 2:
Im Rahmen des Anwendungsbereichs und unter Berücksichtigung der in § 4 geregelten Ausnahmen ist durch die Definition von „jeder“ klargestellt, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen der Registrierungspflicht unterliegen, sofern die Bedingungen des § 3 zutreffen.

11 Leave a comment on paragraph 11 1 „Funktionsträger“ sind diejenigen, an die sich die politische Interessenvertretung richtet. Dazu gehören institutionell gesehen neben der Bundesregierung und dem Bundestag auch der Bundesrat, da dieser ebenfalls an der Gesetzgebung des Bundes mitwirkt. Funktionsträger sind neben den Mitgliedern der jeweiligen Institution auch die Mitarbeiter/innen von Abgeordneten und Fraktionen sowie Beamte und Angestellte der Bundesministerien und der Bundesbehörden.

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Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-2-begriffsbestimmungen/