§ 02 – Begriffsbestimmungen
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 3 Im Sinne dieses Gesetzes sind:
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 0 1. Jeder: Jede natürliche oder juristische Person sowie sonstige zumindest teilrechtsfähige Körperschaft oder Personengesellschaft.
¶ 3 Leave a comment on paragraph 3 0 2. Funktionsträger:
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- Mitglieder des Bundestages, deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages und der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen,
- Mitglieder des Bundesrates, deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiter der Verwaltung des Bundesrates,
- Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrats und seine Mitarbeiter,
- Mitglieder der Bundesregierung und deren Mitarbeiter,
- Mitarbeiter der Bundesbehörden, soweit diese für die unter § 3 Abs. 1 jeweils aufgeführten Vorgänge oder Angelegenheiten als Referenten oder zuständige Sachbearbeiter tätig sind,
- Mitglieder eines Gremiums im Sinne von § 2 Nr. 3
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3. Gremium :
3.1. Ein Ausschuss des Bundestages, des Bundesrates sowie sonstige Bundestags- oder Bundesratsgremien.
3.2. Ein Gremium, soweit der Bund Mitglieder bestimmen kann, ausgenommen der Bundesregierung, Bundesgerichte und Gremien, deren Mitglieder gesetzlich Unabhängigkeit verbürgt ist. Ebenso sind Personal-, Betriebs-, Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage ausgenommen.
3.3. Bund:
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- die Bundesregierung,
- das Bundeskanzleramt,
- die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden,
- die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Recht auf
Selbstverwaltung, - die Beauftragten der Bundesregierung und sonstigen Bundesbeauftragten
¶ 7 Leave a comment on paragraph 7 1 3.4. Mitglieder, die der Bund bestimmt: Mitglieder, die der Bund in ein Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen kann.
¶ 8 Leave a comment on paragraph 8 1 4. Parteinahe Stiftungen: Stiftungen, Vereine oder sonstige Institutionen, die den politischen Parteien in Deutschland nahestehen und zum Zweck der politischen Bildung, die aus rechtlichen Gründen von den ihnen nahestehenden politischen Parteien getrennt sind und staatliche Fördermittel durch Bundeszuwendungen in Form von Globalzuschüssen (institutionelle Förderung) und Projektfördermitteln (Projektförderung) erhalten und aus den Haushalten der Länder institutionell und projektbezogen gefördert werden. Als parteinah gilt eine Stiftung nur, soweit die entsprechende Partei fortlaufend länger als eine Legislaturperiode im Bundestag vertreten war.
¶ 9 Leave a comment on paragraph 9 1
Erläuterungen und Fragen
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Zu § 2:
Im Rahmen des Anwendungsbereichs und unter Berücksichtigung der in § 4 geregelten Ausnahmen ist durch die Definition von „jeder“ klargestellt, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen der Registrierungspflicht unterliegen, sofern die Bedingungen des § 3 zutreffen.
¶ 11 Leave a comment on paragraph 11 1 „Funktionsträger“ sind diejenigen, an die sich die politische Interessenvertretung richtet. Dazu gehören institutionell gesehen neben der Bundesregierung und dem Bundestag auch der Bundesrat, da dieser ebenfalls an der Gesetzgebung des Bundes mitwirkt. Funktionsträger sind neben den Mitgliedern der jeweiligen Institution auch die Mitarbeiter/innen von Abgeordneten und Fraktionen sowie Beamte und Angestellte der Bundesministerien und der Bundesbehörden.
Hallo,
Erstmal großes Lob für eure Arbeit. Ich hab eine Anmerkung, nicht direkt zu dem Gesetz, aber was mir dazu eingefallen ist. Und zwar sind sehr viele politischen Entscheidungen ja dem internen Abstimmungszwang in den Parteien untergeordnet. Somit liegt hier die Hauptentscheidungsmacht ja oft bei der Parteiführung. Vielleicht sollte daher an dieser Stelle mehr Transparenz, mehr Übernahme von Verantwortung und im Nachhinein mehr Interventionsmöglichkeiten durch überprüfbare Kriterien von den Parteivorsitzenden eingefordert werden.
Ich hoffe ich hab mich verständlich ausgedrückt und rede auch nicht unwissentlich an der Realität vorbei. Aber vermutlich wäre das auch der nächste gesetzliche Schritt, nach Transparenz zwischen Politik und Wirtschaft, Transparenz, Begründbarkeit und Überprüfbarkeit von Entscheidungen, die Parteien treffen.
In §2 und § 3 sowie im gesamten weiteren Gesetz mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 ist von einem Hausausweis keine Rede. Das Gesetz soll ja – wenn ich es richtig verstehe – nicht für Lobbyisten gelten, die einen Hausausweis des Deutschen Bundestages wollen. In sofern könnte man einen Absatz 9 anfügen: Das Gesetz gilt unabhängig davon, ob ein Hausweis/zugang zum Bundestag oder andere entspr Stellen beantrag wird.
Es ist nicht hinnehmbar, daß Partikularinteressen sich im Bundestag durchsetzen, ohne daß wir erfahren, wer und was dahinter steckt und welche wahren Absichten uns verborgen bleiben sollen.
Lobbyarbeit, die nicht kontrollierbar ist, die dem Souverän verborgen bleibt, kommt Geheimbündelei gleich und gehört deshalb von vornherein verboten.
Erst mit einem Lobbyregister, das hinreichend transparent ist und auch jeden denkbaren Aufschluß gewährt, sollte Lobbyarbeit überhaupt erst möglich werden.
Oft argumentieren Mandatsträger zur Verteidigung der Lobby damit, daß sie auf fachliche Beratung angewiesen seien. Das ist nur Vorwand; denn wenn sie sich nicht mit Hilfe anerkannt neutraler Fachleute selbst kundig gemacht haben, sind sie den Einflüsterungen von Lobbyisten hilflos ausgeliefert und stellen damit eine Gefahr für die Demokratie dar. Das muß, finde ich, ganz deutlich herausgestellt werden, am besten gleich zu Beginn des Gesetzes (-entwurfs) als Präambel.
Mit besten Grüßen
Joachim Lund bv
Die in § 2 fett gedruckten Begriffe werden in den anderen Paragraphen immer wieder verwendet. Hier sind sie definiert, damit im übrigen Gesetzestext keine Missverständnisse oder Unklarheiten bestehen.
Vielen Dank für Ihre Frage. Der Bund hat allerdings in dieser Hinsicht keine Gesetzgebungskompetenz für die Länder. Diese sollten aber aus unserer Sicht eigene Reglungen entsprechend beschließen. Gibt es ein Lobbyregister auf Bundesebene, hätten die Länder eine gute Grundlage für eigene Regelungen.