§ 21 – Evaluierung
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 6 *** Das Gesetz soll regelmäßig evaluiert werden. Details folgen. ***
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Da stimme ich Ihnen zu. Es ist viel zu bürokratisch ausgearbeitet. (unproduktives Sozialprodukt)
Da suchen wohl einige Jungpolitiologen oder -Soziologen Jobs für die Zukunft.
Solche Sollvorschriften sind legislativer Quatsch.
Hier muss eine Frist rein. „Das Gesetz wird alle 7 Jahre im Hiblick auf seine Zweckmässigkeit vom Bundestag überprüft. Dies erfolgt auf Basis einer zuvor erstellten Evaluierung der Wirksamkeit der Vorschrift durch 3 Lehrstuhlinhaber (Politologie) von 3 deutschen Hochschulen. Die Kosten der Evaluierung trägt der Bund.
Ich halte zwar von dem ganzen Vorhaben auch nicht so viel – Begründung dazu kommt extra – mache aber trotzdem meine Vorschläge, als ob ich das Gesetz gutheissen würde.
5 Jahre ist zu lang, bis dahin kann sich viel geändert haben und man kann nicht dagegen steuern. Alle 2 Jahre sollte schon grob evaluiert werden. Nach 5 Jahren könnte man gründlich evaluieren. Wobei es sich ja dann zeigen würde, dass das Gesetz nicht das bringt, was man bezweckt.
Das Gesetz regelt Dinge, die schon lange geregelt gehören. Sollte einmal eines fernen Tages das allgemeine Rechtsempfinden mit dem Gesetz übereinstimmen, kann man einige Formulierungen auch wieder vereinfachen.
Dieses Gesetz soll aufgrund der vorliegenden Berichte des Bundesbeauftragten, den bis dahin gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnissen erstmals 3 Jahren nach Inkrafttreten überprüft und ggf. angepasst werden.
Ich denke, dass 3 Jahre früheste Zeitraum, nach dem eine Überprüfung möglich ist, denn erstmal muss sich die Behörde gründen und dann würden gerade – wenns so läuft wie es soll – 2 Jahresberichte vorliegen. Man könnte den Zeitraum auch auf 5 Jahre erhöhn
Dieses Gesetz sollte niemals in Kraft treten.
Das Gesetz gilt zunächst für jede und jeden, die/der im Sinne des § 3 an politische Funktionsträger herantritt. Da „jeder“ aber natürlich zu weitgehend ist, schränken wir den Anwendungsbereich durch die Ausnahmen in § 1 Abs. 2 sowie durch § 4 ein. Wir wollen ja nicht, dass einfache Bürger/innen, die sich an ihre Abgeordneten wenden, sich Transparenzregeln unterwerfen müssen. Genauso ist es nicht sinnvoll, dass z.B. Parteifunktionäre, die sich an Abgeordnete ihrer Partei wenden, vom Lobbyregister erfasst werden.
Hallo Herr Sand,
wir arbeiten im Moment noch an der neuen Version des Entwurfs. Die Präsentation ist aktuell für Januar vorgesehen.
Viele Grüße
Timo Lange
Zu § 1 Absatz 2
Mich interessiert der Einfachheit halber nur, auf wen das Gesetz angewendet werden soll oder ist die Liste dann noch ausführlicher? ( umfassender )
In der jetzigen Aufzählung wirkt allein die Erfassung des Sachverhaltes lähmend und hochgradig kompliziert auf mich und zudem nutzlos, weil Sie beschreibt, was ich nicht wissen will.
Hallo Herr Lange,
da Sie sicherlich aus der Politik Sturm in Orkanstärke ernten werden, wiederhole ich meinen Vorschlag, parallel eine „Sparversion“ für die Schublade vorzubereiten, um ggf. Ihre „Vollversion“ zu ersetzen, wenn es gar nicht anders gehen sollte. Es wäre immer noch besser, den Spatzen in der Hand zu halten statt der Taube auf dem Dach.
Natürlich wünsche ich Ihnen vollen Erfolg!!!
„Im Herbst werden wir eine überarbeitete Version des Entwurfs inklusive einer ausführlicheren Begründung der einzelnen Paragrafen vorstellen.“
So heißt es in den Vorbemerkungen zu „Transparenz beim Lobbyismus“.
Wann dürfen wir mit der überarbeiteten Version rechnen?
Wenn ich all die gut gemeinten – teils aber auch sehr weitreichenden – Verpflichtungen für Abgeordnete und Lobbyisten hier siehe, dann kommen mir doch ganz erhebliche Zweifel, ob und wie viel davon in ein Gesetz einfließen wird, sofern es denn überhaupt dazu kommen wird. Leider werden viele Betroffene sehr laut schreien, dass ‚mal wieder ein bürokratisches Ungeheuer‘ geschaffen werden soll.
Ich bin gespannt, wie abgeordnetenwatch.de und LobbyControl diesen Vorwürfen begegnen wollen. Wenn es um ihre ‚Rechte‘ geht, werden Abgeordnete und Lobbyisten weder Zeit noch Geld scheuen, um den Volkeswillen abzuwürgen.
Wetten, dass …
Warum als Ausnahme für von Amtsträgen beauftragte Dienstleistungen
Hier kann Lobbyarbeit auch noch bezahlt werden auf Kosten des Steuerzahlers.
Es muss jede Dienstleistung hinsichtlich Art und Umfang veröffentlicht werden.
Es muss allen Parlamentariern das Ergebnis zugänglich gemacht werden.
Hallo Herr Sand,
so sieht es aus. Zwar sollten aus unserer Sicht Abgeordnete nicht zugleich als bezahlte Interessenvertreter arbeiten. Aber solange das nicht geregelt ist, müssten sie sich wie jeder andere Lobbyist ebenfalls im Lobbyregister eintragen.
Viele Grüße
Timo Lange
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Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-21-evaluierung/
Dieses Gesetz sollte niemals in Kraft treten.
Da stimme ich Ihnen zu. Es ist viel zu bürokratisch ausgearbeitet. (unproduktives Sozialprodukt)
Da suchen wohl einige Jungpolitiologen oder -Soziologen Jobs für die Zukunft.
Dieses Gesetz soll aufgrund der vorliegenden Berichte des Bundesbeauftragten, den bis dahin gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnissen erstmals 3 Jahren nach Inkrafttreten überprüft und ggf. angepasst werden.
Ich denke, dass 3 Jahre früheste Zeitraum, nach dem eine Überprüfung möglich ist, denn erstmal muss sich die Behörde gründen und dann würden gerade – wenns so läuft wie es soll – 2 Jahresberichte vorliegen. Man könnte den Zeitraum auch auf 5 Jahre erhöhn
Das Gesetz regelt Dinge, die schon lange geregelt gehören. Sollte einmal eines fernen Tages das allgemeine Rechtsempfinden mit dem Gesetz übereinstimmen, kann man einige Formulierungen auch wieder vereinfachen.
Ich halte zwar von dem ganzen Vorhaben auch nicht so viel – Begründung dazu kommt extra – mache aber trotzdem meine Vorschläge, als ob ich das Gesetz gutheissen würde.
5 Jahre ist zu lang, bis dahin kann sich viel geändert haben und man kann nicht dagegen steuern. Alle 2 Jahre sollte schon grob evaluiert werden. Nach 5 Jahren könnte man gründlich evaluieren. Wobei es sich ja dann zeigen würde, dass das Gesetz nicht das bringt, was man bezweckt.
Solche Sollvorschriften sind legislativer Quatsch.
Hier muss eine Frist rein. „Das Gesetz wird alle 7 Jahre im Hiblick auf seine Zweckmässigkeit vom Bundestag überprüft. Dies erfolgt auf Basis einer zuvor erstellten Evaluierung der Wirksamkeit der Vorschrift durch 3 Lehrstuhlinhaber (Politologie) von 3 deutschen Hochschulen. Die Kosten der Evaluierung trägt der Bund.