§ 22 – Änderung anderer Vorschriften
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Das Gesetz gilt zunächst für jede und jeden, die/der im Sinne des § 3 an politische Funktionsträger herantritt. Da „jeder“ aber natürlich zu weitgehend ist, schränken wir den Anwendungsbereich durch die Ausnahmen in § 1 Abs. 2 sowie durch § 4 ein. Wir wollen ja nicht, dass einfache Bürger/innen, die sich an ihre Abgeordneten wenden, sich Transparenzregeln unterwerfen müssen. Genauso ist es nicht sinnvoll, dass z.B. Parteifunktionäre, die sich an Abgeordnete ihrer Partei wenden, vom Lobbyregister erfasst werden.
Hallo Herr Sand,
wir arbeiten im Moment noch an der neuen Version des Entwurfs. Die Präsentation ist aktuell für Januar vorgesehen.
Viele Grüße
Timo Lange
Zu § 1 Absatz 2
Mich interessiert der Einfachheit halber nur, auf wen das Gesetz angewendet werden soll oder ist die Liste dann noch ausführlicher? ( umfassender )
In der jetzigen Aufzählung wirkt allein die Erfassung des Sachverhaltes lähmend und hochgradig kompliziert auf mich und zudem nutzlos, weil Sie beschreibt, was ich nicht wissen will.
Hallo Herr Lange,
da Sie sicherlich aus der Politik Sturm in Orkanstärke ernten werden, wiederhole ich meinen Vorschlag, parallel eine „Sparversion“ für die Schublade vorzubereiten, um ggf. Ihre „Vollversion“ zu ersetzen, wenn es gar nicht anders gehen sollte. Es wäre immer noch besser, den Spatzen in der Hand zu halten statt der Taube auf dem Dach.
Natürlich wünsche ich Ihnen vollen Erfolg!!!
„Im Herbst werden wir eine überarbeitete Version des Entwurfs inklusive einer ausführlicheren Begründung der einzelnen Paragrafen vorstellen.“
So heißt es in den Vorbemerkungen zu „Transparenz beim Lobbyismus“.
Wann dürfen wir mit der überarbeiteten Version rechnen?
Wenn ich all die gut gemeinten – teils aber auch sehr weitreichenden – Verpflichtungen für Abgeordnete und Lobbyisten hier siehe, dann kommen mir doch ganz erhebliche Zweifel, ob und wie viel davon in ein Gesetz einfließen wird, sofern es denn überhaupt dazu kommen wird. Leider werden viele Betroffene sehr laut schreien, dass ‚mal wieder ein bürokratisches Ungeheuer‘ geschaffen werden soll.
Ich bin gespannt, wie abgeordnetenwatch.de und LobbyControl diesen Vorwürfen begegnen wollen. Wenn es um ihre ‚Rechte‘ geht, werden Abgeordnete und Lobbyisten weder Zeit noch Geld scheuen, um den Volkeswillen abzuwürgen.
Wetten, dass …
Warum als Ausnahme für von Amtsträgen beauftragte Dienstleistungen
Hier kann Lobbyarbeit auch noch bezahlt werden auf Kosten des Steuerzahlers.
Es muss jede Dienstleistung hinsichtlich Art und Umfang veröffentlicht werden.
Es muss allen Parlamentariern das Ergebnis zugänglich gemacht werden.
Hallo Herr Sand,
so sieht es aus. Zwar sollten aus unserer Sicht Abgeordnete nicht zugleich als bezahlte Interessenvertreter arbeiten. Aber solange das nicht geregelt ist, müssten sie sich wie jeder andere Lobbyist ebenfalls im Lobbyregister eintragen.
Viele Grüße
Timo Lange
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Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-22-aenderung-anderer-vorschriften/
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