§ 03 – Registrierungspflicht
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 7 (1) Einer Registrierungspflicht beim Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung in einem öffentlichen Register unterliegt jeder, der durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Kontaktierung eines Funktionsträgers eine Information, Stellungnahme, ein Gutachten oder Vorschlag übermittelt, der einen inhaltlichen Bezug aufweist
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 2 (2) Einer Registrierungspflicht beim Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung in einem öffentlichen Register unterliegt ebenso jeder, der einen Dritten zu einer Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 beauftragt.
¶ 3 Leave a comment on paragraph 3 3 (3) Darüber hinaus unterliegt einer Registrierungspflicht jeder, der eine entgeltliche Dienstleistung zur inhaltlichen Vorbereitung einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 registrierungspflichtigen Tätigkeit erbringt, insbesondere durch die entsprechende Erstellung einer Stellungnahme, eines Gutachtens oder eines Vorschlags zur Übermittlung an einen Funktionsträger. Dies gilt auch für eine zu diesem Zweck erbrachte entgeltliche Dienstleistung durch Einholung oder Aufarbeitung von Informationen oder die Erarbeitung von Strategien. Hiervon ausgenommen sind Dienstleistungen, die als nicht selbstständige Tätigkeiten zur inhaltlichen Vorbereitung einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 registrierungspflichtigen Tätigkeit des Arbeitgebers erbracht werden.
Erläuterung und Fragen
¶ 4
Leave a comment on paragraph 4 2
Zu § 3:
Ein wesentliches Kriterium für die Registrierungspflicht ist der direkte Kontakt mit Funktionsträgern und die Informationsübermittlung nach Absatz 1. Dabei ist unerheblich, auf welche Weise der Kontakt stattfand. Relevant sind schriftliche, elektronische, telefonische und mündliche Kontakte, sofern Informationen übermittelt werden, die einen Bezug zu den unter Absatz 1, Nr. 1-6 genannten Vorgängen oder Entscheidungsprozessen aufweisen. Die Intention oder Motivation für die Kontaktaufnahme ist dabei für die Registrierungspflicht unerheblich.
¶ 5 Leave a comment on paragraph 5 0 Registrierungspflichtig ist aber nach Absatz 2 auch derjenige, der selbst nicht im direkten Kontakt mit Funktionsträgern steht, sondern einen Dritten (z. B. eine Agentur) als Dienstleister damit beauftragt. Nimmt der Dienstleister im Auftrag den Kontakt auf, wäre er nach Absatz 1 registrierungspflichtig, der Auftraggeber nach Absatz 2.
¶ 6 Leave a comment on paragraph 6 1 Weiterhin ist auch derjenige registrierungspflichtig, der als Dritter an Vorarbeiten für die Übermittlung von Informationen an Funktionsträger beteiligt ist, sofern ein entgeltliches Auftragsverhältnis besteht. Vorarbeiten können sowohl inhaltlicher als auch planerischer Art sein, zum Beispiel wenn eine Agentur im Auftrag eines Unternehmens eine Strategie für die Interessenvertretung des Auftraggebers ausarbeitet.
¶ 7 Leave a comment on paragraph 7 8 Frage 1: Erscheint es zielführend, die Registrierungspflicht an den direkten Kontakt mit Funktionsträgern zu knüpfen und dabei subjektive Tatbestandsmerkmale, also etwa die Absicht des Interessenvertreters, zu vernachlässigen?
¶ 8 Leave a comment on paragraph 8 4 Frage 2: Voraussetzung für die Registrierungspflicht ist neben dem direkten Kontakt die Übermittlung von Informationen, die einen Bezug zu den in Absatz 1 aufgelisteten Vorgängen aufweisen. Sind damit alle wichtigen politischen Entscheidungen erfasst? Oder sollten einige Bereiche ausgenommen werden? Wenn ja, aus welchen Gründen?
Wie in meinem Kommentar bereits geschrieben, denke ich dass ein solches Gesetz eigentlich viel kürzer sein kann (muss).
Jeder, der auf politische Entscheidungsprozesse egal welcher Art (neue Gesetze oder Durchführungsverordnungen, Steuern oder Umwelt etc.) Einfluss nehmen will, muss sich öffentlich registrieren und sein Anliegen begründen. Hernach ist dieses Anliegen von unabhängigen Sachverständigen zu prüfen. Gibt es Diskrepanzen zwischen dem Anliegen und dem GG bzw. wissenschaftlichen Erkenntnissen, sind diese öffentlich zu diskutieren (möglichst unter Beteiligung von unabhängigen Wissenschaftlern aller Bereiche). Bei Unsicherheiten ist solch ein Anliegen zunächst abzulehnen, bis es weitere (positive) Erkenntnisse gibt.
Beispiel für sofortige ablehnende Entscheidung:
Atomkraft (weltweite Bedrohung über viele Jahrtausende)
Umwelt (Treibhauseffekte in Kauf nehmen wegen Profit und Arbeitsplätzen)
Zinsen und keine Transaktionssteuer (in guten Zeiten verdient man gut – auch mit hohem Risiko – geht‘ schlecht trägt der Steuerzahler die Last)
etc.
Würde die Bevölkerung umfassend darüber aufgeklärt, warum manche Politiker so entschieden haben wie sie entschieden haben, würde mancher in der Wählergunst stark absinken.
So oder so ähnlich könnte ich mir ein entsprechendes Gesetz vorstellen. Da ich kein Jurist bin, würde ich dieses Gesetz einer Juristenkonferenz zur Diskussion geben und jegliche Lobbyisten ausschließen.
Hier geht es um die Registrierungspflicht beim Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung.
Gibt es einen solchen Bundesbeauftragten schon oder müsste die Stelle erst eingerichtet werden? Welche Aufgaben und Befugnisse hat dieser Bundesbeauftragte dann?
Siehe §§ 19 und 20.
Wenn ich diesen Paragraphen lese, würde das nach meiner Lesart auch bedeuten, dass sich jeder Staatsbürger, der sich an seinen Abgeordneten – z.B. aus eigenem Interesse oder aus seiner Überzeugung – im Vorfeld gegen ein geplantes Gesetz wendet oder Änderungswünsche seinem Abgeordneten mitteilt, sich auch registrieren lassen müsste. Dies führt meiner Auffassung nach zu weit. Hiermit würde man der Politikverdrossenheit Vorschub leisten.
Hallo Herr Markert,
das ist nicht der Fall. Im Gesetz wird das durch § 4 verhindert. Steht aber auch deutlich in der allgemeinen Begründung.
Viele Grüße
Timo Lange
Auch hier gilt, dass eine vereinfachte allgemeine Form mit wenigen Ausnahmen Missbrauch eher vereiteln kann.
Auch im Sinne der Formulierung einfacher und verständlicher Gesetze, ist dieses Juristendeutsch untragbar.
Vorschlag: Wer ohne politisches Mandat (durch Wahl) Einfluss auf die Gesetzgebung nimmt, muss sich registrieren.
Ausnahmen sind Forderungen jeder Art durch Menschen, welche nicht durch finanzielle Zuwendungen oder Vorteilsnahmen hinterlegt sind.
Also sobald Geld fließt, Gefälligkeiten gewährt werden oder sich Menschen organisiert an die Politik wenden, besteht Registrierungspflicht.
Nachtrag: Kann der Geldweg des Lobbyismus berücksichtigt werden?
Es geht darum, dass am Ende nicht 700 Lobbyvertretungen im Register stehen, während tatsächlich nur eine Handvoll Konzerne das Geld für die Tätigkeit liefern.
Was machen wir mit Parteispendler oder politsche Fundraiser? Sollen die auch gleichzeitig lobbyieren dürfen? Wenn ja, besteht es das Bestechunggefahr, aber ich sehe keine Möglichkeit jemandem die Lobbytätigkeit zu verbieten, da das eigentlich ein untrennbares Instrument der Demokratie ist und soll für alle Bürger bzw. Organisationen zugänglich werden.
Hallo Wolfgang Schienle,
nein Bürgerinnen und Bürger gelten nicht als Lobbyisten im Sinne des BLobbyG. Das wird durch die Ausnahmen ( https://lobbyregister.org/%c2%a7-04-ausnahmen/ ) sichergestellt.