|

§ 03 – Registrierungspflicht

1 Leave a comment on paragraph 1 7 (1) Einer Registrierungspflicht beim Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung in einem öffentlichen Register unterliegt jeder, der durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Kontaktierung eines Funktionsträgers eine Information, Stellungnahme, ein Gutachten oder Vorschlag übermittelt, der einen inhaltlichen Bezug aufweist

1. zur Initiierung oder Ablehnung, Vorbereitung, Abänderung, Ergänzung oder sonstigen Formulierung
a) des Entwurfs eines Gesetzes oder eines sonstigen Rechtssetzungsaktes durch Abgeordnete des Bundestages, den Bundesrat oder die Bundesregierung,
b) des Entwurfs eines Rechtsetzungsaktes, einer sonstigen Kabinettsvorlage oder zur Erstellung, der Ausarbeitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Staatsverträge, Regierungsübereinkünfte, Ressortabkommen, Noten- und Briefwechsel) oder Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union durch eine Bundesbehörde,
c) einer Stabilitäts-, Haushalts- oder Finanzvorlage,
d) der Vorlage einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent aller Mitglieder des Bundestages, die als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden kann, oder einer entsprechenden Vorlage zu solchen Verhandlungsgegenständen,
e) des Entwurfs einer Kabinettsvorlage oder eines Bundesprogrammes der Bundesregierung, einschließlich deren Umsetzung, Koordinierung und Kontrolle,
2. zur Zustimmung oder Ablehnung, Abänderung, Ergänzung, einer durch den Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung eingebrachten Gesetzesvorlage,
3. zu Entscheidungen des Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesregierung über die Einsetzung eines Fachausschusses oder eines sonstigen Gremiums, die Berufung seiner Mitglieder oder die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen,
4. zur Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlungen oder Entscheidungen eines Gremiums
a) zur Vorbereitung von Entscheidungen durch den Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung ihm Rahmen von Rechtsetzungsakten einschließlich dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge und Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,
b) zur wissenschaftlichen oder sachverständigen Beratung des Bundeskanzlers, der Bundesregierung, des Bundestages, des Bundesrates oder einer Bundesbehörde,
5. zu der Vorbereitung und Ausarbeitung
a) der Bestimmung der Richtlinien der inneren und äußeren Politik, deren Erweiterung oder Änderung durch den Bundeskanzler, einschließlich einer Regierungserklärung,
b) von Äußerungen durch den Bundeskanzler oder ein Mitglied der Bundesregierung, die in der Öffentlichkeit erfolgen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sein sollen, oder
6. zu Vorbereitung und Ausarbeitung von Prüfungen, Berichten und Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrats
a) zu dem Entwurf eines Gesetzes oder einer nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschrift,
b) zu Vorarbeiten zu einem Rechtsakt, insbesondere Rahmenbeschlüsse, Beschlüsse, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungs-maßnahmen, der Europäischen Union oder zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,
c) zu der Umsetzung von EU-Recht, oder
d) zu bestehenden Bundesgesetzen und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

2 Leave a comment on paragraph 2 2 (2) Einer Registrierungspflicht beim Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung in einem öffentlichen Register unterliegt ebenso jeder, der einen Dritten zu einer Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 beauftragt.

3 Leave a comment on paragraph 3 3 (3) Darüber hinaus unterliegt einer Registrierungspflicht jeder, der eine entgeltliche Dienstleistung zur inhaltlichen Vorbereitung einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 registrierungspflichtigen Tätigkeit erbringt, insbesondere durch die entsprechende Erstellung einer Stellungnahme, eines Gutachtens oder eines Vorschlags zur Übermittlung an einen Funktionsträger. Dies gilt auch für eine zu diesem Zweck erbrachte entgeltliche Dienstleistung durch Einholung oder Aufarbeitung von Informationen oder die Erarbeitung von Strategien. Hiervon ausgenommen sind Dienstleistungen, die als nicht selbstständige Tätigkeiten zur inhaltlichen Vorbereitung einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 registrierungspflichtigen Tätigkeit des Arbeitgebers erbracht werden.

Erläuterung und Fragen

4 Leave a comment on paragraph 4 2 Zu § 3:
Ein wesentliches Kriterium für die Registrierungspflicht ist der direkte Kontakt mit Funktionsträgern und die Informationsübermittlung nach Absatz 1. Dabei ist unerheblich, auf welche Weise der Kontakt stattfand. Relevant sind schriftliche, elektronische, telefonische und mündliche Kontakte, sofern Informationen übermittelt werden, die einen Bezug zu den unter Absatz 1, Nr. 1-6 genannten Vorgängen oder Entscheidungsprozessen aufweisen. Die Intention oder Motivation für die Kontaktaufnahme ist dabei für die Registrierungspflicht unerheblich.

5 Leave a comment on paragraph 5 0 Registrierungspflichtig ist aber nach Absatz 2 auch derjenige, der selbst nicht im direkten Kontakt mit Funktionsträgern steht, sondern einen Dritten (z. B. eine Agentur) als Dienstleister damit beauftragt. Nimmt der Dienstleister im Auftrag den Kontakt auf, wäre er nach Absatz 1 registrierungspflichtig, der Auftraggeber nach Absatz 2.

6 Leave a comment on paragraph 6 1 Weiterhin ist auch derjenige registrierungspflichtig, der als Dritter an Vorarbeiten für die Übermittlung von Informationen an Funktionsträger beteiligt ist, sofern ein entgeltliches Auftragsverhältnis besteht. Vorarbeiten können sowohl inhaltlicher als auch planerischer Art sein, zum Beispiel wenn eine Agentur im Auftrag eines Unternehmens eine Strategie für die Interessenvertretung des Auftraggebers ausarbeitet.

7 Leave a comment on paragraph 7 8 Frage 1: Erscheint es zielführend, die Registrierungspflicht an den direkten Kontakt mit Funktionsträgern zu knüpfen und dabei subjektive Tatbestandsmerkmale, also etwa die Absicht des Interessenvertreters, zu vernachlässigen?

8 Leave a comment on paragraph 8 4 Frage 2: Voraussetzung für die Registrierungspflicht ist neben dem direkten Kontakt die Übermittlung von Informationen, die einen Bezug zu den in Absatz 1 aufgelisteten Vorgängen aufweisen. Sind damit alle wichtigen politischen Entscheidungen erfasst? Oder sollten einige Bereiche ausgenommen werden? Wenn ja, aus welchen Gründen?

Seite 8

Quelle: https://lobbyregister.org/%C2%A7-3-registrierungspflicht/