§ 08 – Prüfung der Angaben
¶ 1 Leave a comment on paragraph 1 0 1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung prüft die Bekanntgaben auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob die Angaben den Vorschriften des § 6 entsprechen.
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 2 (2) Liegen dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die in einer Bekanntgabe enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind oder gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe verstoßen wurde, gibt dieser dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von dem Betroffenen die Bestätigung der Richtigkeit seiner Stellungnahme verlangen
- durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung oder
- durch seine Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, seinenvereidigten Buchprüfer oder seine Buchprüfungsgesellschaft, soweit Einnahmen und Ausgaben oder sonstige rechnungsrelevante Angaben betroffen sind
¶ 4 Leave a comment on paragraph 4 1 (3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Bundesbeauftragten vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten der in der Bekanntgabe enthaltene Angaben oder den Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe nicht aus, ist der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung befugt, zum Zwecke der Prüfung sich die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen oder sonstige dienstliche Aufzeichnungen des zu § 6 Absatz 1 Nr.1 Eingetragenen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Absätze 1 bis 2 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine registrierungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird und diese bisher nicht zur Eintragung in das Register zu § 6 Absatz 1 Nr.1 durch den hierzu Verpflichteten bekanntgegeben wurde.
¶ 5 Leave a comment on paragraph 5 0 (4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten der Bekanntgabe oder einen Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe feststellt.
¶ 6 Leave a comment on paragraph 6 0 (5) Unrichtige Angaben sind durch den zur Bekanntgabe Verpflichteten zu berichtigen und durch den Bundesbeauftragten mit einem entsprechenden Vermerk über die Berichtigung einzutragen.
¶ 7 Leave a comment on paragraph 7 2 (6) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die einzutragenden Abgaben selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.
¶ 8 Leave a comment on paragraph 8 0
Erläuterungen und Fragen
¶ 9 Leave a comment on paragraph 9 0 Zu § 8:
¶ 10 Leave a comment on paragraph 10 0 Für die Prüfung und Kontrolle der Angaben im Register ist der Bundesbeauftragte zuständig. Er fordert bei Unstimmigkeiten zusätzliche Informationen ein. Können die Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden, ist der Bundesbeauftrage befugt, ergänzende Unterlagen und Aufzeichnungen anzufordern, die geeignet sind, den Sachverhalt zu klären. Werden Verstöße gegen die Bekanntgabepflicht festgestellt, kann der Beauftrage Sanktionen nach den Paragrafen 14 bis 17 ausprechen.
¶ 11 Leave a comment on paragraph 11 0 Die im Rahmen eines Untersuchungsverfahren gewonnenen Informationen, die nicht die nach dem Gesetz bekanntgabepflichtige Angaben betreffen, werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und dürfen weder an andere staatliche Stellen weitergeleitet werden noch veröffentlicht werden. Damit wird dem berechtigten Interesse an der Vertraulichkeit von geschäftlichen oder persönlichen Informationen Rechnung getragen.
¶ 12 Leave a comment on paragraph 12 3 Frage 1: Erscheinen die vorgeschlagenen Regelungen und das Verfahren zielführend? Sollte etwas ergänzt werden?
Wieso steht hier nichts von der zu erwartenden Strafe bei Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflichten? Es wäre sicherlich ein Gewinn für die Rechtsklarheit, wenn das vermerkt wird.