– Zusammenfassung: Was sind die wesentlichen Regelungen?
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Registrierungspflicht
Wer von der Registrierungspflicht betroffen ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der Paragrafen 1-4. Grundsätzlich sind all diejenigen registrierungspflichtig, die Funktionsträgern (z.B. Regierungsvertretern oder Bundestagsabgeordneten) im direkten Kontakt Informationen etwa zu einer Gesetzesformulierung übermitteln und dabei gewisse finanzielle Schwellenwerte überschreiten, was den Aufwand inklusive Vor- und Nachbereitung betrifft (§ 4). Damit wird sichergestellt, dass sich Bürger/innen oder auch Kleinunternehmer/innen, die sich an Abgeordnete wenden, nicht fragen müssen, ob sie einer Registrierungspflicht unterliegen: Für sie gilt dieses Gesetz nicht.
¶ 2 Leave a comment on paragraph 2 0 Registrierungspflichtig sind dagegen externe Dienstleister, die zwar nicht selbst im direkten Kontakt mit Funktionsträgern stehen, aber im Auftrag an vorbereitenden Aktivitäten beteiligt sind (§ 3 Abs. 3).
¶ 3 Leave a comment on paragraph 3 0 Weitere explizite Ausnahmen von der Registrierungspflicht ergeben sich aus dem in Paragraf 1 beschriebenen Anwendungsbereich des Gesetzes. Dort aufgelistet sind u.a. die Tätigkeiten von politische Parteien, Diplomaten sowie von Mandats- und Amtsträgern.
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Angaben
Welche Angaben die registrierungspflichtigen Akteure machen müssen, ergibt sich aus Paragraf 6. Grundlegend soll neben allgemeinen Informationen (Geschäftsanschrift, Rechtsform etc.) erfasst werden: Auf welche Themen, Gesetze oder Entscheidungen zielt die Lobbyarbeit ab? Wie hoch sind die Aufwendungen dafür und wie viele Personen beteiligt? Wer finanziert die Lobbyarbeit und welche Dienstleister wurden beauftragt? Dienstleister wie Agenturen, die im Auftrag von Unternehmen oder Verbänden arbeiten, müssen diese Auftraggeber und das Auftragsvolumen nennen.
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Registerführung
Die Führung des Registers und die Kontrolle der Angaben liegt bei dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung. Der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde und somit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§§ 19,20). Zu den Aufgaben des Beauftragten gehört es, mit Hilfe von Sanktionen Verstöße gegen die Registrierungspflicht zu ahnden. Der Beauftragte berichtet regelmäßig über die Anwendung des Gesetzes.
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Sanktionen
Die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen das Gesetz werden in den Paragrafen 14 bis 17 geregelt. Sie reichen von der einfachen Ermahnung bis hin zu Geldbußen. Kontaktverbote für gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßende Akteure sind nicht vorgesehen. Wir gehen davon aus, dass schon die Möglichkeit der öffentlichen Ermahnung und des Vermerks bei andauernden Verstößen im Register eine starke Steuerungswirkung hat. Reicht dies nicht aus, können Geldbußen verhängt oder Vorteile abgeschöpft werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen das Registrierungsgebot an sich können auch Verträge zwischen einem Auftraggeber und einem Dienstleister für nichtig erklärt werden.
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